Das OLG Köln (Urt. v. 08.10.2004 - Az.: 6 U 113/04) hatte darüber zu entscheiden, ob es unlauter ist, wenn ein Internet Service Provider (ISP) die Möglichkeit bietet, dass der Nutzer zwischen dem Fernsehen einerseits und dem Internet andererseits hin-und-herschaltet. Zudem wird bei der Internet-Nutzung das Fernsehbild im Hintergrund auf Wunsch eingeblendet, so dass der Zuschauer dieses Geschehen im Auge behalten kann.
Die Antragstellerin, ein Fernsehprogramm-Anbieter, ist der Meinung, dieses Verfahren führe dazu, dass ihre Leistung unlauter übernommen würde.
Dem hat das OLG Köln eine klare Absage erteilt. Sowohl eine rechtswidrige Leistungsübernahme als auch eine Rufausbeutung liege nicht vor, da der ISP nicht vorgebe, hier eigene TV-Leistungen zu erbringen. Entscheidend sei es auch, dass ausschließlich der Kunde bestimme, welches TV-Programm er sehen möchte.
Auch eine etwaige Blockierung der Werbung sei nicht unlauter:
"Die Antragsgegnerin betreibt auch keinen (...) unlauteren Behinderungswettbewerb. (...) Denn (...) der Bundesgerichtshof [hat] in seiner Entscheidung „Werbeblocker“ vom 24.06.2004 (WRP 2004, 1272 ff.) entschieden, dass selbst der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes (...) weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG a.F. verstoßen und auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung darstellen.
Damit ist der nach Auffassung des Senats ohnehin nicht mit dem nötigen Tatsachenmaterial untermauerten Argumentation der Antragstellerin, demnächst sei (möglicherweise) der Verlust von Werbeeinnahmen zu befürchten, und deshalb sei das Verhalten der Antragsgegnerin wettbewerbsrechtlich unlauter, von vornherein der Boden entzogen."