Das KG Berlin (Beschl. v. 15.11.2004 - Az.: W 154/04) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu stellen sind, wenn der Rechtsverletzer seine rechtswidrige Handlung schon eingestellt hat.
Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist Voraussetzung, um eine Klage gegen den Rechtsverletzer betreiben zu können.
Im vorliegenden Fall nahm der Kläger die Beklagte wegen einer fehlerhaften Internetäußerung in Anspruch:
"B (...) hat mehrere Projekte ohne Ausschreibung an eine parteieigene Wahlkampfagentur vergeben."
Der Kläger wies die Beklagte daraufhin, dass diese Äußerung falsch. Daraufhin änderte die Beklagte ohne Hinweis auf die vorhergehende Version diese Erklärung ab. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die erste Äußerung nachweislich falsch war.
Der Kläger erhob daraufhin Klage. Die Beklagte wandte ein, für die Klage bestehe schon deswegen kein Bedürfnis, weil sie ja inzwischen die Veränderungen vorgenommen habe und demnach keine Gefahr drohe, dass die Rechtsverletzung sich wiederhole.
"Dem Beschwerdegegner [= Kläger] stand ein Unterlassungsanspruch (...) zu. Insbesondere war auch die Wiederholungsgefahr bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beschwerdeführerin [= Beklagte](...).
Ist bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden.
Grundsätzlich entfällt die Wiederholungsgefahr aber nur dann, wenn der Verletzer dem Verletzten gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Im Deliktsrecht kann hierbei der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Gewicht zukommen.
Im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, müssen an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. (...)."
Und weiter:
"Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den (...) auf der Internetseite (...) erschienen Bericht von sich aus berichtigte und (...) nur noch die berichtigte Version verbreitet hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es kommt in diesem Zusammenhang gar nicht darauf an, ob es für den Beschwerdegegner erkennbar war, dass es sich um eine freiwillige Korrektur gehandelt hat."