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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung bei Fax-Spamming

Das OLG Hamburg (Urt. v. 29.04.2004 - Az.: 3 U 204/03) hatte darüber zu entschieden, inwieweit ein Netz-Anbieter, der 0190-Rufnummern an seine Kunden weitervermietet, als Mitstörer für das Fax-Spamming seiner Kunden bgzl. dieser Rufnummern haftet. Vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung im Internet als Mitstörer".

Das OLG hat zunächst den Anspruch aus formalen Gründen abgelehnt, weil der klagende Rechtsanwalt nicht im Wettbewerbsverhältnis zum Netz-Betreiber stand und sich somit nicht auf UWG-Vorschriften berufen kann. Dann hat das Gericht jedoch auch zur materiell-rechtlichen Seite Ausführungen gemacht:

"(...) der Senat [weist] darauf hin, dass unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation des Antragstellers die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch materiell unbegründet sein dürften. (...)

Soweit die Antragsgegnerin die Mehrwertdienste-Rufnummern sog. Re-Sellern zur Verfügung stellt, besteht regelmäßig nur zwischen der Antragsgegnerin und dem Re-Seller eine vertragliche Beziehung, kraft derer die rechtliche Möglichkeit bestehen müsste, die wettbewerbswidrige Werbung des eigentlichen Telefax-Abruf-Dienste-An­ bieters zu unterbinden. Hierbei ist (...) zu berücksichtigen, dass mangels direkter Vertragsbeziehung zum Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter nur auf den Re-Seller mit dem Verlangen herangetreten werden könnte, seinen Vertragspartner wiederum abzumahnen und gegebenenfalls zu kündigen.

Eine solche Kündigung würde aber schwerwiegende Vertragsverletzungen voraussetzen. Auf alle diese Besonderheiten stellt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht ab (...), der sich nur sehr allgemein und insoweit unzureichend auf eine "Kenntnis" der Antragsgegnerin bezieht."


Und weiter:

"Entsprechendes gilt für Vertragsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und einem Telefax-Abruf-Dienst-Anbieter direkt. Auch im Falle einer Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Werbung kann nicht generell eine Vertragsbeendigung seitens der Antragsgegnerin verlangt werden, sondern entsprechend dem Inhalt der Vertragsbeziehung ein angemessenes Vorgehen mit Abmahnung und gegebenenfalls schließlich einer Kündigung. (...)"

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