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BGH: Bei Abmahnung keine Umsatzsteuer für Anwalt

Der BGH (Beschl. v. 25.11.2004 - Az.: I ZB 16/04 - PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anwalt bei einer Abmahnung und einem späteren Unterlassungs-Klageverfahren die Bezahlung der Umsatzsteuer verlangen kann, wenn er in eigener Angelegenheit tätig wird.

Der Kläger hat als Rechtsanwalt den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Für diese Tätigkeit wollte er auch die Umsatzsteuer erstattet haben.

Zu Unrecht wie der BGH entschied:

"Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (...)."

Und weiter:

"Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung ist ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen.

Die einem Wettbewerber zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sind Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung solcher Ansprüche zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen soll."


Demnach kann ein Anwalt bei Abmahnungen und bei gerichtlichen Verfahren nicht die Erstattung der Umsatzsteuer verlangen, wenn er in eigenen Angelegenheiten tätig wird, die zu seinem beruflichen Bereich gehören.

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