Erst vor kurzem hat der BGH zu der Bestimmung des Streitwerts bei unverlangter E-Mail-Zusendung Stellung genommen, vgl. die Kanzlei-Info v. 30.12.2004. Er hat die Festlegung des Streitwertes auf 3.000,- € in nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch das Instanzgericht für nicht zu beanstanden gewertet.
Der Streitwert ist für ein Gerichtsverfahren deswegen wichtig, weil sich danach die anfallenden Kosten (Gericht, Anwalt) bemessen.
Nun hat das LG Berlin (Beschl. v. 04.01.2005 - Az.: 16 0 467/04) in einem aktuellen Beschluss davon abweichend ausdrücklich betont, dass es bei nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren einen Streitwert von 7.500,- € für sachlich angemessen halte (vielen Dank an den Kollegen Carsten Hoenig für den Hinweis).
"Gemäß § 3 ZPO ist der Streit- bzw. Verfahrenswert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei Unterlassungsbegehren das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Anspruchsverwirklichung (...).
Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem „Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Gläubiger anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Maßgeblich sind dafür u.a. auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), die Intensität der Wiederholungsgefahr sowie die Nachahmungsgefahr.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (...) bemisst sich der Wert eines Unterlassungsanspruchs wegen unerbetener eMail-Werbung auf 7.500,- € (...) im Hauptsacheverfahren und 1/3 davon im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Diese Wertbestimmung bezieht sich nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß UWG sondern auf solche der eMail-Empfänger selbst, die jeweils aus § 1004, 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb oder der Verletzung des Persönlichkeitsrechts hergeleitet werden.
Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist dabei zum einen der gewerbliche Charakter der versandten eMail, den die Kammer hier bejaht hat. Zum anderen ist die Ausuferungsund Nachahmungsgefahr zu beachten, die bereits mit der Versendung einer einzelnen eMail verwirklicht wird. Das Kammer hält schon aus Gründen der Rechtssicherheit an ihrer bisherigen Praxis der Wertfestsetzung fest (...)."