Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Köln: "Haushaltskarten"-Gewinnspiel rechtmäßig

Das OLG Köln (Urt. v. 01.10.2004 - Az.: 6 U 85/04) hatte über die rechtliche Zulässigkeit eines "Haushaltskarten"-Gewinnspiels zu urteilen.

Der Kläger, ein Verein, der sich satzungsgemäß der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet, nahm die Beklagte auf Unterlassung des Gewinnspiels in Anspruch.

Die Beklagte war Herausgeberin der "S.-Haushaltskarte", welche u.a. zur Teilnahme an einer von ihr veranstalteten Lotterie berechtigte. Im Zuge dieses Gewinnspiels fanden Wochen- und Monatsziehungen statt, bei denen Gewinne von wöchentlich bis zu 10.000 EUR in bar bzw. von monatlich bis zu 100.000 EUR in bar ausgelobt wurden. Die Teilnahme an den Wochenziehungen setzte voraus, dass die "S.-Haushaltskarte" mindestens einmal in der Woche in einem der angeschlossenen Märkte der S.-Gruppe oder in bestimmten Partnerunternehmen an eigens hierfür und jeweils außerhalb des Verkaufs- und Kassenbereichs aufgestellten Anlagen von dem Karteninhaber gescannt wurde.

Um an den Monatsziehungen teilnehmen zu können, musste die Karte vor der Ziehung vier Wochen lang mindestens einmal pro Woche gescannt werden.

Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht, da der Verbraucher einem psychischen Kaufzwang ausgesetzt werde und hier außerdem ein Fall des übertriebenen Anlockens vorliege.

Dem ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat das Gewinnspiel für rechtlich zulässig erklärt.

"Die Teilnehmer des Gewinnspiels werden keinem psychischen Kaufzwang ausgesetzt. (...)

Ein unlauterer psychischer Kaufzwang wird dann auf den Umworbenen ausgeübt, wenn mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln in einem solchen Ausmaß auf seine Willensentschließung eingewirkt wird, dass er zumindest anstandshalber nicht umhinkann, auf das Angebot einzugehen (...) Die Teilnahme an den streitgegenständlichen Monats- und Wochenziehungen setzt zwar auch voraus, dass der Kunde einen der diversen S.-Märkte zum Scannen seiner "Haushaltskarte" aufsucht. Aufgrund der unstreitigen räumlichen Gegebenheiten, unter denen das Scannen abgewickelt werden kann, wird allerdings ein psychischer Zwang zum Kauf angebotener Waren nicht ausgeübt.

Da die Scanner sich außerhalb des Verkauf- und Kassenbereichs an sog. Infopoints befinden, wird der Kunde nämlich in die Lage versetzt, die Ladenlokale unauffällig und ausschließlich zur Gewinnspielteilnahme aufzusuchen, ohne sich deshalb einer peinlichen oder unangenehmen Begegnung mit dem Verkaufspersonal gegenüber zu sehen, die ihn zu einem sonst unterbliebenen Kauf veranlasst."


Auch die Kategorie des übertriebenen Anlockens sei nicht gegeben:

"Das Gewinnspiel erscheint (...) auch nicht unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig.

Die mit einer Gratisverlosung notwendig verbundene Anlockwirkung führt für sich gesehen noch nicht aus dem Bereich des wettbewerbsrechtlich Erlaubten, nämlich einer unbedenklichen Aufmerksamkeitswerbung, hinaus (...).

Erst dann, wenn der Anlockeffekt so stark ist, dass das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebots abgelenkt und seine Entschließung nicht mehr von sachlichen Überlegungen, sondern maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens unlauter sein (...).

Allein die Attraktivität der ausgelobten Preise - im Streitfall wöchentlich bis zu 10.000 EUR und monatlich immerhin bis zu 100.000 EUR - reicht für sich gesehen allerdings nicht aus, die Wettbewerbswidrigkeit zu begründen (...).

Auch der Umstand, dass der im Zuge der Teilnahme an dem Gewinnspiel ein Ladenlokal aufsuchende Kunde sodann zu Gelegenheitskäufen neigen wird, die er ohne die Anlockwirkung des Spiels bei der Konkurrenz getätigt hätte, führt für sich nicht zu dem Vorwurf der Unlauterkeit (...)."

Rechts-News durch­suchen

10. Juni 2026
Online-Händler dürfen die Auswahl von "Herr" oder "Frau" nicht verlangen, wenn diese Information für die Vertragsabwicklung nicht zwingend benötigt…
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Meta muss 100.000,- EUR Ordnungsgeld, weil das Unternehmen falsche Vorwürfe gegen einen Soldaten auf Facebook zu spät löschte.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen