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LG Düsseldorf: Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen

Das LG Düsseldorf (Az.: 2a 0 10/05) hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber nicht fremde Markennamen auf seinen Seiten listen darf.

Es handelt sich hierbei um eine einstweilige Verfügung, die noch nicht rechtskräftig ist. Die Gegenseite kann gegen die gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Das Besondere an dem Fall ist, dass der Antragsgegner nicht Google oder Yahoo ist, sondern der Betreiber einer kleineren, speziellen "Suchmaschine". Kritiker nennen derartige Suchmaschinen "Pseudo-Suchmaschinen", da sie angeblich keinen wirklichen Nutzwert brächten, sondern ausschließlich darauf aus seien, fremde Marken und Namen für eigene Zwecke zu nutzen.

Hier gilt es aber in jedem Einzelfall genau hinzuschauen. Im vorliegenden Sachverhalt wurde z.B. nur eine konkrete Unterseite verboten, die den geschützten Markennamen verwendet, ohne dass aber die weitere Nennung des Markeninhabers, seiner Adresse oder ein sonstiger sachlicher Bezug genannt wurde.

Ob die einstweilige Verfügung auch dann erlassen worden wäre, wenn ein gewisser Inhalt mit sachlichem Bezug auf der Webseite angeboten worden wäre, weitere Infos vorhanden gewesen wären und eine Verlinkung mit der Webseite vorgenommen wäre, erscheint nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand fraglich.

Insofern kann dieses Urteil nicht nahtlos auf jede dieser neuen, speziellen Suchmaschinen angewendet werden, zumal sich hier viele Anbieter in zahlreichen Details voneinander unterscheiden und u.U. durchaus einen Nutzwert für den Surfer bringen.

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