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BVerwG: Betrieb eines Internet-Cafes

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass für den Betrieb eines "Internet-Cafés" eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erforderlich sein kann. Eine derartige Erlaubnis braucht derjenige, der eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Spielen mit Gewinnmöglichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. In dem in Berlin gelegenen Betrieb der Kläger wurden dem Publikum gegen Entgelt Computer zur Verfügung gestellt, die zu Internet-Recherchen und zur Kommunikation sowie zum Spielen genutzt werden konnten.

Derartige multifunktionale Geräte können im Sinne der Gewerbeordnung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten sein. Die 1960 erfolgte Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens diente nicht zuletzt den Belangen des Jugendschutzes. Diesen Schutzzweck verfolgt der Gesetzgeber weiterhin, wie das Jugendschutzgesetz mit dem darin enthaltenen Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen zeigt. Er erfordert immer dann die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens, wenn der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt ist. So verhielt es sich nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem entschiedenen Fall.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2005 des BVerwG v. 10.03.2005

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