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Google-Ausfall = Schadensersatz?

Der kurzzeitige Ausfall der Suchmaschine "Google" von Sonnabend auf Sontag hat bei vielen Google AdSense-Teilnehmern einen kurzzeitigen Atemstillstand verursacht. Wie die Heise-News berichten, soll der Blackout auf einen DNS-Fehler zurückzuführen sein.

Das aktuelle Ereignis zeigt einmal mehr wie abhängig inzwischen die Internet-Gemeinde von Google ist. Umso mehr verwundert es, dass das faktische Monopol von Google bislang kaum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen war. Google dominiert nicht nur den Suchmaschinen-Markt, sondern hat auch den Bereich der Online-Anzeigen-Vermarktung in den letzten Jahren erfolgreich durcheinandergewirbelt.

Auch wenn der Google-Ausfall nur knappe 20 Minuten gedauert hat, so stellen sich einige AdSense-Teilnehmern die Frage, ob sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, da während des Blackouts die AdSense-Anzeigen nicht eingeblendet wurden und so auch keine Vergütung generiert werden konnte.

Aus juristischer Sicht stellt sich an diesem Punkt vorab zunächst die wichtigste Frage: Welches Recht ist hier anwendbar? Das deutsche BGB oder die entsprechenden US-Gesetze?

Die AdSense-AGB sprechen da zunächst eine eindeutige Sprache:

"Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien, mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Zivilrechts. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsbezirks Santa Clara, Kalifornien, USA."

Des weiteren sehen die AGB auch umfangreiche Haftungsbegrenzungen vor.

Gemäß § 38 Abs.1 ZPO sind solche Vereinbarungen nur zwischen Kaufleuten zulässig. Da nicht jeder AdSense-Teilnehmer Kaufmann iSd. § 1 HGB, greift hier die Ausnahmeregelung des § 38 Abs.1 ZPO. Denkbar wäre, dass Google sich auf § 38 Abs.2 ZPO beruft, wonach die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands auch dann erlaubt ist, wenn eine Vertragspartei ihren Sitz im Ausland hat.

Der AdSense-Vertrag kommt mit der ausländischen Google Inc. zustande. In Deutschland existiert jedoch ein juristisch selbständiges deutsches Tochterunternehmen mit Sitz in Hamburg, das auch im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Hier wäre in der Praxis näher zu klären, ob durch diesen Umstand evtl. die Ausnahme-Regelung des § 38 Abs.2 ZPO ausgehebelt wird.

Zu untersuchen wäre ferner, ob die umfangreichen Haftungsbegrenzungen in den AGB mit den zwingenden Prinzipien des deutschen Rechts noch vereinbar sind.

Der Einfachheit halber soll im weiteren davon ausgegangen werden, dass vor einem deutschen Gericht geklagt werden kann und der Fall auch nach deutschem Recht beurteilt wird. Hier zeigt sich dann schnell, dass selbst in einem solchen, für den AdSense-Teilnehmer positiven Fall der einzelne keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch hat.

Im einzelnen: Der AdSense-Teilnehmer hätte einen Anspruch, wenn Google in Bezug auf den Blackout ein Verschulden treffen würde (§ 280 BGB). Ein Verschulden trifft Google dann, wenn der Ausfall mindestens fahrlässig durch Google (§ 276 BGB) oder durch Google zurechenbare Dritte (§ 278 BGB) verursacht wurde. Grundsätzlich wird ein solches Verschulden vermutet, Google ist es jedoch möglich, durch entsprechende Nachweise ein mangelndes Verschulden zu belegen. Dieser Punkt ist noch nicht abschließend geklärt.

Sollte Google ein Verschulden treffen, hätte der einzelne AdSense-Teilnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. Die große Frage ist jedoch in welcher Höhe? Und spätestens hier beißt sich die Katze in den eigenen Schwanz. Denn der Teilnehmer müßte gerichtsfest nachweisen können, dass er in den 20 Minuten Blackout auch wirklich Umsatzverluste erlitten hat.

Erfahrungsgemäß schwanken die AdSense-Einnahmen in einem gewissen Rahmen nach oben und unten, so dass von keinem statischen, fixen Wert ausgegangen werden kann. Google wird daher problemlos einwenden können, dass etwaige Einbrüche nicht auf den Blackout zurückzuführen sind, sondern vielmehr Ausfluss der systemüblichen Schwankung sind.

Insofern ist schon aus diesen Gründen ein Schadensersatz-Anspruch faktisch so gut wie ausgeschlossen, selbst wenn man entgegen aller o.g. Hürden zur Anwendung deutschen Rechts kommen würde.

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