Das LG Koblenz (Urt. v. 05.11.2004 - Az.: 10 O 101/04) hatte über die Wirksamkeit von AGB eines ISP zu entscheiden.
Der ISP hatte die nachfolgenden Klauseln verwandt:
"a) Von (...) allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
b) Der Kunde stellt XY von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflicht resultieren."
Diese Klausel sahen die Koblenzer Richter als rechtswidrig an:
"Die (...) Klausel a) verstößt bereits gegen das in § 307 Abs. 1 BGB normierte Bestimmtheitsgebot, da eine Deckelung des "Freistellunganspruches" in der Klausel nicht vorgesehen ist.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (...). Der Umstand, dass ein solcher Anspruch ohne Begrenzung durch die Angemessenheit der aufgewendeten Kosten entstünde, führt dazu, dass der auf Grund der Klausel zu zahlende Betrag für den Kunden nicht mehr absehbare Höhen erreichen kann.
Der Kunde kann im Voraus das finanzielle Risiko eines Pflichtenverstoßes nicht einschätzen (...). Die Höhe der vom jeweiligen Vertragspartner der Beklagten zu ersetzenden Kosten wäre ganz allein von der Beklagten abhängig, während der Kunde hierauf keinen Einfluss hätte. Dieser der Beklagten zukommende Spielraum auf der Rechtsfolgenseite der beanstandeten Klausel ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar."
Und hinsichtlich der Klausel b) führt das LG aus:
"Aus den gleichen Erwägungen ist auch die (...) Klausel b) unwirksam. Dies gilt für sie umso mehr, als sie bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf den Ersatz von Aufwendungen beschränkt ist.
Nach der kundenfeindlichsten Auslegung ist diese Klausel jedenfalls als Regelung eines Schadensersatzanspruches auszulegen und wegen der Nichtberücksichtigung des haftungsrechtlichen Verschuldensprinzips als allgemeinem Rechtsgedanken unwirksam.
Die Klausel legt nach kundenfeindlichster Auslegung nämlich ebenfalls eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden fest, da der Begriff der "Verletzung" nach allgemeinem Verständnis lediglich die objektive Seite einer Pflichtverletzung beinhaltet und nichts über das Verschulden aussagt (...).
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen setzt die Haftung für Pflichtverstöße jedoch Verschulden voraus, so dass die streitgegenständliche Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt (...)."