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OLG Hamm: Plakatierung als "Bolshoi Ballett Gala" irreführend

Das OLG Hamm (Urteil vom 12.04.2005 - 4 U 6/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Konzertveranstalter gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG) verstößt, wenn er den Auftritt eines Balletts, bei dem es sich nicht um das bekannte Moskauer Bolshoi Theater handelt, auf Werbeplakaten mit "Bolshoi Ballett Gala" ankündigt.

Das Gericht hat die beanstandete Wettbewerbsverletzung bejaht. Die Werbeaussage habe irreführende Angaben zum Gegenstand.

Insoweit führt das Gericht aus:

" Entscheidend ist, welchen Inhalt die angesprochenen Verkehrskreise der Werbeaussage in ihrer konkreten Verletzungsform entnehmen und ob dieser mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Adressaten der beanstandeten Werbung sind im vorliegenden Fall die Verbraucher, die an dem Besuch der beworbenen Veranstaltungen interessiert sind.

(...) Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise entnimmt der Werbeaussage aber entweder, dass die angebotenen Leistungen vom Staatlichen Ballett des Bolshoi Theaters in Moskau als besonderem Festivalballett selbst erbracht werden, oder jedenfalls, dass künstlerische, organisatorische oder wirtschaftliche Überschneidungen oder jedenfalls Beziehungen des veranstaltenden Festivalballetts mit dem Bolshoi-Ballett aus Moskau bestehen, die es rechtfertigen, eine "Bolshoi-Ballett-Gala" anzubieten."


Dies ergebe sich auch und gerade unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Plakatwerbung. Im Gegensatz zu dem berühmten Ballett- Ensemble des Moskauer Bolshoi Theaters sei das mit "Bolshoi Ballett Gala"
beworbene Grosse Russische Festivalballett bei den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend unbekannt.

Letztere würden deshalb auch noch von der hervorgehobenen Ankündigung "Bolshoi Ballett Gala" besonders angesprochen und transportierten ihre Gütevorstellungen, die sie in Bezug auf das Bolshoi-Ballett hätten, auf die beworbene Veranstaltung.

Dass die Antragsgengnerin in der Berufungsinstanz vorgebracht hatte, dass jedenfalls eine Tänzerin des Bolshoi Balletts beim Großen Festival Ballett mitwirken werde, konnte die Richter nicht überzeugen.

"Denn eine einzelne Solistin kann den beworbenen Ballettabend nicht so entscheidend mitprägen, dass er in künstlerischer, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht einem Auftritt des Bolshoi Balletts Moskau gleichkommen könnte."

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