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LMK RP: Unzulässige Gewinnspiele bei SAT.1

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK RP) teilt mit, dass sie zwei Gewinnspiele beim privaten Fernsehsender SAT.1 für unzulässig hält.

Der Veranstalter verstieße - so die LMK RP - in seinem Programm gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm sowie gegen das Schleichwerbeverbot:

"In der Zeit vom 8. bis 24. März 2005 führte SAT.1 in Kooperation mit einem Süßwarenunternehmen „Das große Goldhasen-Gewinnspiel“ durch. Im Rahmen dieses Gewinnspiels wurden die Zuschauer aufgefordert, innerhalb bestimmter Serien, Filme und Unterhaltungssendungen die dort eingeblendeten Osterhasen zu zählen.

Grundsätzlich konnte der Veranstalter im Rahmen seines redaktionellen Programms ein österliches Gewinnspiel durchführen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings der Goldhase eines Süßwarenunternehmens in den Mittelpunkt des Gewinnspiels gerückt, wodurch dieses einen deutlich werblichen Charakter erhielt. Eine Trennung und Kennzeichnung einzelner Gewinnspielelemente als Werbung fand nicht statt. Dies führte im Ergebnis zu einer unzulässigen Vermischung von Werbung und Programm.

Die Intensität des Verstoßes hat die Versammlung der LMK dazu veranlasst, über das Aussprechen einer Beanstandung hinaus weitere Maßnahmen zu beschließen. Danach soll SAT.1 in einer so genannten Beanstandungsveröffentlichung den Zuschauern im Abendprogramm den von der LMK festgestellten Verstoß bekannt geben.

Die Versammlung der LMK hat zudem einen Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot festgestellt. In der Sendung „Frühstücksfernsehen“ strahlte SAT.1 am 8. Februar 2005 einen Trailer zu einem Gewinnspiel aus. In der ersten Hälfte dieses Clips wurde ausschließlich für das Online-Gewinnspiel „Internet Auto Award“ und den hier ausgelobten Sachpreis geworben. Ein erkennbarer Zusammenhang zum Gewinnspiel des Frühstücksfernsehens bestand nicht.
(Quelle: Pressemitteilung der LMK RP v. 27.06.2005)"


Seit kurzem ist auch das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" erschienen. Dort findet sich in einem eigenen Abschnitt eine ausführliche Erläuterung zur Problematik der Schleichwerbung und dem Verbot der redaktionellen Werbung.

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