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OLG Hamburg: Unzulässige Umverpackung bei parallelimportierten Arzneimitteln

Das OLG Hamburg hatte sich mit der Zulässigkeit von Umverpackungen beim Parallelimport von Arzneimitteln zu befassen (Urt. v. 17.02.2005 - Az.: 3 U 149/99).

Die Beklagten hatten ein aus den Niederlanden stammendes Arzneimitteln nach Deutschland importiert. In den Niederlanden wurde dieses Medikament in Packungen zu 60 Tabletten vertrieben. Durch Neuherstellung der Umverpackungen brachten die Beklagten das Arzneimittel in Deutschland in Packungen zu 100 Tabletten in den Verkehr. Diese neuen Umverpackungen waren mit der Marke der Klägerin versehen.

Die Klägerin beanstandete das Umverpacken des Arzneimittels als Markenrechtsverletzung und nahm die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied. Der Umstand, dass die entsprechende Packungsgröße in den Niederlanden nicht angeboten werde, führe nicht schon dazu, dass die Herstellung neuer äußerer Umverpackungen für diese Größe als notwendig anzusehen wäre.

"Denn der Parallelimporteur ist (…) gehalten, in das Kennzeichnungsrecht des Markeninhabers so wenig wie möglich einzugreifen (…).

So kann sich der Markenrechtsinhaber dem Umpacken der Ware in eine neue äußere Umverpackung widersetzen, wenn es dem Importeur möglich ist, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Verpackung zu schaffen, indem er statt dessen z. B. auf der äußeren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaates anbringt und/oder eine Bündelung der Originalverpackungen (mit oder ohne Aufstocken des Packungsinhalts) vornimmt. In diesen Fällen ist das Umpacken in neue Umverpackungen "nicht erforderlich (...)."


Und weiter:

"Die äußere Originalverpackung der Packungsgröße zu 60 Tabletten kann tatsächlich wegen der ausreichenden Dimensionierung auf 100 Tabletten aufgestockt werden und damit nach einer entsprechenden Umetikettierung von den Beklagten für den Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland so benutzt werden.“

Dem von den Beklagten behaupteten generellen Nachteil überklebter aufgestockter Originalverpackungen an Stelle eigener neu hergestellter Umverpackungen folgte das Gericht nicht.

„ (…) Die wesentlichen, mit einem Arzneimittel verbundenen Gütevorstellungen werden nur durch die Leistung des Arzneimittelherstellers begründet und bleiben bei einer professionell durchgeführten Umkonfektionierung bestehen (…).“

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