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BGH: Wer ist "Versender" einer Gewinnzusage?

Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass der Verbraucher durch die Mitteilung angeblicher Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt wird. Dem Verbraucher wird durch § 661a BGB ein Anspruch auf die versprochene Leistung eingeräumt, was früher nicht der Fall gewesen war. Zwar war die Maßnahme wettbewerbswidrig und konnte durch einen Mitbewerber abgemahnt werden, aber der Verbraucher konnte hieraus keinerlei Rechte ableiten. Dies hat sich seit der Einführung des § 661a BGB geändert.

Inzwischen liegen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu diesem Punkt vor, vgl. z.B.

- BGH: Keine persönliche Haftung bei Gewinnzusage (= Kanzlei-Infos v. 14.08.2004)
- BGH: Versender einer Gewinnzusage (= Kanzlei-Infos v. 31.10.2004)
- BGH: Wann liegt eine Gewinnzusage vor? (= Kanzlei-Infos v. 24.03.2004)

Nun hatte der BGH (Urt. v. 23.06.2005 - Az.: III ZR 4/04) zu klären, wer "Versender" einer Gewinnzusage sein kann.

Im vorliegenden Fall bestand der Verdacht, dass ein Unternehmer einem Verbraucher unter falschem Namen eine Gewinnmitteilung hatte zukommen lassen. Die Vorinstanz verneinte daher die Versendereigenschaft, da allenfalls der Versender sei, in dessen Namen versendet worden sei.

Dazu führt der BGH aus:

"Als "Sender" einer Gewinnzusage (...) können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (...).

"Sender" kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt (...)."


Die höchsten deutschen Zivilrichter haben damit bestätigt, dass auch derjenige haften kann, der tatsächlich die Gewinnzusagen versendet, unabhängig davon, in wessen Namen die Nachrichten verschickt werden.

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