Der Kläger hatte über das Internetportal eBay einen Satellitenreceiver von dem Beklagten, der unter der Bezeichnung „r.“ auftrat, erworben. Der Kläger zahlte den Kaufpreis. Der Satellitenreceiver wurde trotz Mahnung nicht übersandt.
Daraufhin nahm der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Der Beklagte lehnte seine Lieferverpflichtung mit der Begründung ab, dass er zwar die Verwendung der Bezeichnung „r.“ genehmigt habe, Anbieter jedoch ein Dritter, eine Firma S, sei, diese folglich Vertragspartner des Klägers geworden sei.
Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt in seinem Urteil vom 21.07.2005 (Az. 6 C 165/05) nicht.
Insoweit verwies der Richter auf § 166 BGB.
„Woraus der Kläger entnehmen sollte, dass sein Vertragspartner eine andere Person sein sollte als derjenige, an welche die Bezeichnung „r.“ vergeben worden ist und an welche er den Kaufpreis überwiesen hat, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargestellt.“
Nach den AGB von eBay könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass Anbieter unter fremder Bezeichnung, d.h. einem nicht ihnen zugeteilten Pseudonym, auftreten dürften.
Nach Auffassung des Gerichts konnte der Beklagte sich auch nicht auf die AGB des Verkäufers berufen, in welchen eine von dem Beklagten verschiedene Person als Vertragspartner angegeben ist.
Der Richter sah hierin eine aufgrund Überraschung unwirksame Klausel (§ 305 c BGB), da der wesentliche Inhalt, wie eben die Vertragsparteien, individuell auszuhandeln seien.
Im Ergebnis zur Recht wurde der Beklagte daher zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verurteilt.
Das aktuelle Urteil liegt damit auf einer Linie mit den Entscheidungen des OLG München (Urteil v. 05.02.2004 - Az.: 19 U 5114/03) und des LG Berlin (Urt. v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03), die ebenfalls eine Stellvertretungs-Möglichkeit klar abgelehnt haben.