Das KG Berlin (Urt. v. 05.08.2005 - Az.: AU 13 U 4/05) hatte zu entscheiden, ob ein gesperrtes eBay-Mitglied berechtigt ist, sich im Namen seines Ehegatten anzumelden und darüber weiterhin Produkte zu verkaufen.
eBay hatte ursprünglich den Ehemann gesperrt, weil er zu viele negative Bewertungen erhalten hatte. Daraufhin meldete sich seine Ehefrau an und wurde kurze Zeit später von eBay gesperrt.
Gegen diese Sperrung wehrte sich nun die Ehefrau. Ohne Erfolg.
"Die Klägerin hat mit der Anmeldung des Accounts (...) genau die Geschäfte weiterbetreiben wollen, die zuletzt ihr Ehemann unter seinem gesperrten Account (...) für ihr Handelsgeschäft durchgeführt hat.
Mithin sollte mit der Anmeldung eines neuen Accounts durch die Klägerin die bestehende Sperrung umgangen werden. Dieses Vorgehen berechtigt die Beklagte zur Sperrung aus wichtigem Grund (§ 4 Nr. 1 5. Spiegelstrich der AGB), denn die Beklagte musste mithin annehmen, dass das Geschäftsgebaren, welches die negativen Bewertungen der Vertragspartner des Ehemanns hervorgerufen hatte, fortgeführt wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für ihre Sperrung somit nicht entscheidend gewesen, dass sie die Ehefrau eines bereits gesperrten Nutzers ist, sondern dass unter einem neuen Account das Geschäft, welches unter einem gesperrten Account betrieben worden ist, fortgeführt werden sollte. Die Beklagte, die nicht überprüfen kann, wer unter dem angemeldeten Account tatsächlich das Geschäft betreibt, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass wirksame Sperrungen nicht auf diesem Weg umgangen werden können, da ansonsten eine Sperrung wirkungslos wäre."
Es bestehe auch kein Anspruch auf Zulassung zu eBay, so die Berliner Richter:
"Die Beklagte hat durch die ordentliche Kündigung (...) das Nutzungsverhältnis mit der Klägerin beendet.
Das (...) Kündigungsrecht der Beklagten verstößt mithin nicht gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (...). Grundsätzlich kann ein Plattformbetreiber auch frei über die Begründung und Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen entscheiden. Die Klägerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit die Plattform der Beklagten nutzte, kann auch keinen Zugangsanspruch aus dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung herleiten (§§ 33, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 GWB). Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung innehat."
Das KG Berlin stimmt damit mit der Entscheidung des OLG Brandenburg überein, dass ebenfalls einen Anspruch auf Zulassung bei eBay ablehnte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 23.06.2005.