Das OLG Koblenz (Urt. v. 02.06.2005 - Az.: 2 U 1493/04) hatte über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen deutschen Internet-Providers zu entscheiden.
Die Vorinstanz, das LG Koblenz, hatte die beanstandeten Passagen für rechtswidrig erklärt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.06.2005.
Der Provider hatte in den AGB für die Domain-Registrierung folgende Regelungen:
"a) Von (...) allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
b) Der Kunde stellt XY von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflicht resultieren."
Die Koblenzer Richter haben die Berufung zurückgewiesen und die AGB für unwirksam erklärt.
"Der Senat teilt die Auffassung des LG, wonach die Klausel a) bereits gegen das (...) Bestimmtheitsgebot verstößt und den Kunden deshalb benachteiligt.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. (...)
Das Fehlen jeglicher Begrenzung der Aufwendungsersatzanspprüche führt bereits dazu, dass der Kunde im voraus das finanzielle Risiko eines Pflichtverstoßes nicht einschätzen kann. Zugleich ist die Klausel (...) aufgfurnd der einschränkungslos festgelegten Freistellungsverpflichtung geeignet, den Kunden davon abzuhalten, sich gegen unberechtigte Aufwendungsersatzbegehren zu wehren."
Klausel b) sei ebenfalls rechtswidrig und somit unwirksam.
"Die Berufung wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Entscheidung des LG zur Klausel b). (...)
Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, begründet die Klausel (...) eine schuldunabhängige Haftung und ist daher (...) unwirksam. Der Begriff "Verletzung" beinhaltet nach allgemeinem Verständnis lediglich die objektive Seite einer Pflichtverletzung."