Gemäß § 6 Nr.3 TDG muss ein Teledienste-Anbieter (z.B. ein Webseiten-Betreiber) u.a. auch die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Generell zur Impressums-Pflicht vgl. unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 13 "Impressum".
Eine solche Aufsichtsbehöde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Sie ist die einheitliche staatliche Allfinanzaufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel und existiert seit 2002.
Nun findet sich auf Webseiten, die gar nicht oder nur z.T. der BAFin-Aufsicht unterliegen, immer wieder der Hinweis im Impressum, die Homepage unterliege der Aufsicht der BAFin.
In einer aktuellen Antwort (Download PDF via experten.de) weist das BAFin darauf hin, dass ein solcher Hinweis irreführend und somit wettbewerbswidrig ist:
" (...) Die von uns beaufsichtigten Unternehmen dürfen sachlich auf die Tatsache aufmerksam machen, dass sie von der BaFin beaufsichtigt werden. Die Unternehmen haben jedoch in ihrer Werbung deutlich darauf hinzuweisen, wenn sie - etwa bei Finanzvermittlern - nur mit einem Teil ihres Geschäfts unter Aufsicht der BaFin stehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den "Hinweisen zur Werbung mit der BaFin", die Sie auf unserer Internetseite www.bafin.de unter "Für Anbieter" und "Werbung" finden.
Werben Unternehmen damit, von uns beaufsichtigt zu sein, obwohl sie es nicht sind, ist dies irreführend und damit unzulässig (§§ 3, 5 UWG)."
Alle Webseiten-Betreiber, die im Finanzbereich tätig sind, sollten daher noch einmal unter diesem Aspekt ihr Impressum überprüfen, andernfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung.