Der BGH (Urt. v. 21.09.2005 - Az.: VIII ZR 284/04 - PDF) hat das Recht von Online-Shops Ersatzsendungen vorzunehmen, in einer aktuellen Entscheidung grundlegend eingeschränkt.
Die AGB des Online-Händlers enthielten die Passage:
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten."
Eine solche Reglung benachteilige den Käufer einseitig und verstoße daher gegen geltendes AGB-Recht (§ 308 Nr.4 BGB), so die BGH-Richter:
"Der (...) Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Lieferung eines Ersatzartikels ist (...) unwirksam. Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt.
Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.
Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht."
Auf den konkreten Fall übertragen:
"Diesen Anforderungen wird die in Rede stehende Klausel nicht gerecht. Zwar berücksichtigt sie die Interessen des Kunden insoweit, als sich die Beklagte lediglich die Zusendung qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel vorbehält.
Dies trägt dem Interesse des Kunden, nur die von ihm bestellte Ware als vertragsgemäße Erfüllung (...) annehmen zu müssen, jedoch nicht in jedem Falle hinreichend Rechnung. In der Formularbestimmung ist nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Artikel - etwa Bekleidungsgegenstände - vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen ausgewählt werden.
Demgegenüber belässt die in der Klausel allein vorgegebene Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis der Beklagten einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können.
Dies trifft etwa für das vom Kläger gebildete Beispiel zu, wonach die Klausel es zulässt, dem Kunden anstelle der bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern.
Das berechtigte Interesse des Kunden, eine solche von der Bestellung abweichende Leistung nicht als vertragsgemäße Erfüllung annehmen zu müssen, wird auch nicht dadurch gewahrt, dass der Kaufvertrag (...) auf Probe abgeschlossen und dem Kunden (...) ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen eingeräumt wird.
Hierdurch wird der Kunde schlechter gestellt als nach der gesetzlichen Regelungen."
Die aktuelle BGH-Entscheidungen dürfte die Überarbeitung der AGB so manchen (Online-)Shops notwendig machen. Das Urteil gillt für den gesamten Geschäftsbereich, sowohl Online- als auch Offline-Shops.
Wichtig zu berücksichtigen ist dabei, dass der BGH die Möglichkeit auf Ersatzsendungen nicht absolut verboten, sondern nur erheblich eingeschränkt hat. Immer dort, wo eine Änderungs-Klausel den Interessen des Käufers nicht gerecht wird, ist diese unwirksam.