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OLG Köln: NRW hat kein Anspruch auf "mahngericht.de"

Das OLG Köln (Urt. v. 30.09.2005 - Az.: 20 U 45/05) hat entschieden, dass kein Anspruch des Bundesland Nordrhein-Westfalen auf die Domain "mahngericht.de" besteht.

"Die Bezeichnung „Mahngericht" genießt keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des klagenden Landes NRW.

Denn dem Begriff „Mahngericht" kommt keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion zu. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine bestimmte Funktion der betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst"
, so die Kölner Richter.

Und weiter:

"Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Land Nordhrein-Westfalen - wie auch andere Bundesländer - (...)bezirksübergreifende „zentrale Mahngerichte" eingerichtet hat. Auch hierbei handelt es nicht um besondere Gerichte, die nur für das Mahnverfahren zuständig sind, sondern lediglich spezielle Abteilungen der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, denen kein Namensschutz zukommt.

Denn die Amtsgerichte Hagen und Euskirchen sind nicht nur für Mahnverfahren zuständig, sondern auch für Zivil-, Straf-, Familien- und FGG-Verfahren.

Im Sprachgebrauch werden diese „Gerichte" als Zentrale Mahngerichte oder ZEMA bezeichnet, diesen Bezeichnung hat der Beklagte aber nicht benutzt."


Das Gericht verneint nicht nur einen namensrechtlichen Anspruch (§ 12 BGB), sondern stellt auch ausdrücklich fest, dass kein Fall von Domaingrabbing (§ 826 BGB) vorliegt.

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