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LG Berlin: Begriffe "Online-Beratung" und "Online-Vergleich" irreführend

Das LG Berlin (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: 16 O 279/05: PDF via law-blog.de) hatte über die Begriffe "Online-Beratung" und "Online-Vergleich" zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Webseite mit Versicherungsvergleichen und bot auch eine "Online-Beratung" und einen "Online-Vergleich" an. Mittels eines Online-Formulars konnte der Nutzer um Erstellung eines Versicherungsvergleichs beten und sich beraten lassen. Die Antragsgegnerin erhielt bei jeder Anfrage eine entsprechende Nachricht und antwortete - zeitlich verzögert - per E-Mail an den fragenden Nutzer.

Die Antragstellerin sah dies als wettbewerbswidrig an, da der Nutzer bei der Verwendung des Begriffs "online" eine unmittelbare, zeitlich nicht versetzte Antwort wie in einem Chat erwarte.

Dieser Argumentation ist das LG Berlin erfolgt und hat der Antragsgegnerin die weitere Verwendung der Begriffe untersagt.

"Die Antragsgegnerin täuscht über Art und Umfang ihrer Dienstleistung, weil sie entgegen ihrem Versprechen weder eine Online-Beratung, noch einen Online-Vergleich vornimmt. Darunter versteht der Verbraucher die Möglichkeit, während der bestehenden Internetverbindung per Bildschirm in der Art eines Gesprächs ohne Zeitverzögerung mit dem Kundenberater kommunizieren zu können.

Er lässt sich dabei von der Vorstellung leiten, auf jede Frage unmittelbar eine Antwort zu erhalten, zu der er wiederum sofort Stellung nehmen kann, so dass sich in gleicher Weise wie in einem persönlichen Beratungsgespräch ein Gedankenaustausch entwickelt.

Tatsächlich bietet die Antragsgegnerin jedoch nur den Austausch von E-Mails an, wie ihn Unternehmen aller Branchen als selbstverständlichen Service bereit halten. Bei dieser Art der Kontaktaufnahme bleibt offen, wann denn Verbraucher auf seine Anfrage eine endgültige Antwort übermittelt wird."


Die Argumentation des Gerichts kann noch nicht einmal im Ansatz überzeugen und verkennt auch die tatsächliche Nutzung des Begriffs im Internet. Auch der durchschnittliche Nutzer im Online-Geschäftsverkehr wird die richterliche Ansicht nicht verstehen können.

Das Gericht interpretiert hier den Begriff "online" als Synonym für Chat, d.h. für einen direkten, unmittelbaren Kommunikationsaustausch. Wie absurd diese Einschätzung ist, zeigen die nachfolgenden Beispiele, deren aktuelle Nutzung praktisch häufig oder niemals unmittelbar erfolgt: Online-Rechtsberatung, Online-Partnervermittlung oder z.B. Online-Anfrage.

Das Urteil kann nur als absolutes Fehlentscheidung bezeichnet werden.

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