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OLG Oldenburg: Lockvogel-Angebote wettbewerbswidrig

Das OLG Oldenburg (Urt. v. 12.01.2006 - Az.: 1 U 121/05) hatte zu entscheiden, wann ein Angebot als sog. "Lockvogel-Angebot" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

Gemäß § 5 UWG ist die Bewerbung von Produkten dann irreführend, wenn etwas beworben wird, was tatsächlich nicht vorrätig ist.

Die Beklagte wandte ein, dass hier etwas beworben worden sei, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung tatsächlich nicht mehr zum Verkauf stand. Dies geschah jedoch nur deswegen, weil die Ware am Vortag ausverkauft wurde und die Anzeige in der Zeitung aus zeitlichen Gründen nicht mehr gestoppt werden konnte.

Diesen Einwand haben die Oldenburger Richter nicht gelten lassen:

"Da im vorliegenden Fall in der Werbebeilage groß herausgestellt worden war, dass es sich angeblich um eine "TotalRäumung wegen Umbaus" handelte und es der Beklagten darum ging, die in den zu räumenden Bereichen vorhandene Ware vollständig zu verkaufen ("alles muss raus"), konnte der Werbeadressat entnehmen, dass nicht nur die in erheblicher Stückzahl vorhandene Ware, sondern evtl. auch im Möbelhaus zwangsläufig vorhandene Restbestände und ggf. Einzelstücke zum Verkauf standen.

Größere Möbelstücke und in der Art und Ausstattung gleiche Einbauküchen werden zumindest in kleineren Möbelhäusern nicht in erheblichen Stückzahlen vorgehalten. Dies mag dafür sprechen, dass bei der vorliegenden Werbung der von der herrschenden Meinung bei angebotenen Restposten oder Einzelstücken sonst für notwendig gehaltene ausdrückliche aufklärende Hinweis hierauf (...) nicht erforderlich war. Dies kann aber letztlich als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Auf keinen Fall kann und muss der Werbeadressat damit rechnen, dass eine in der Werbung angebotene Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und mithin zum denkbar frühestmöglichen Zeitpunkt eines durch die Werbung vermittelten Kaufs bereits gar nicht mehr vorhanden ist. Der Inhalt der Anzeige weist auf ein Vorhandensein der Ware jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbeanzeige hin. Dies kann der angesprochene Werbeadressaten mindestens erwarten und zumindest hiervon wird jeder Adressat ausgehen. Daran muss sich der Werbende, der für eine entsprechende Kaufmöglichkeit in der Öffentlichkeit wirbt, festhalten lassen."

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