Das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.09.2005 - Az.: 2 U 60/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eine umweltpolitisch motivierte Demonstration einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Die Mitglieder einer Umweltschutzorganisation hatten Kühlregale, in denen Produkte der Verfügungsklägerin verkauft wurden, mit Klebeband zugeklebt und die Kunden auf die Herkunft der Milchprodukte (gentechnisch veränderte Futtermittel) angesprochen.
Hierin sah die Verfügungsklägerin einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb und begehrte Unterlassung.
Zu Recht wie die Stuttgarter Richter nun entschieden:
"Das beanstandete Abkleben (...) stellte einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfasst der deliktische Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur betriebsbezogene Eingriffe (...). Er betrifft somit nur spezifische Eingriffe, die sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die also über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen:
"Bei der Aktion des Verfügungsbeklagten handelte es sich der Sache nach um einen Aufruf zum Boykott. Die gesamte Aktion - also auch das beanstandete Abkleben des Kühlregals - war darauf gerichtet, Kunden davon abzuhalten, Molkereiprodukte der M-Gruppe zu erwerben, um hierdurch die M-Gruppe dazu zu bewegen, nur Milch von Kühen zu verwenden, die nicht mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind.
Die Maßnahme richtete sich auf Grund dieser Zielrichtung nicht nur gegen die einzelnen Produktions- und Vertriebsunternehmen der Unternehmensgruppe, sondern insbesondere auch gegen die als Dachgesellschaft für den Unternehmenskurs verantwortliche Verfügungsklägerin.
Die Aktion war - als Teil einer geplanten Reihe von Boykottaufrufen - darauf gerichtet, das wirtschaftliche Ergebnis der gesamten M-Gruppe und damit auch der Verfügungsklägerin zu verschlechtern, um durch wirtschaftlichen Druck eine Änderung des Unternehmenskurses herbeizuführen.
Es handelte sich daher auch um einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin."