In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg (Beschl. v. 10.02.2006 - Az.: 309 T 599/05) festgestellt, dass auch bei einer einmaligen E-Mail-Zusendung schon eine Wiederholungsgefahr besteht.
Da die erste Instanz dem Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht statgeben wollte, muss das LG Hamburg im Wege der Beschwerde entscheiden:
"Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen, da Wiederholungsgefahr besteht. Der Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine einmalige Zusendung der E-Mail noch keine Wiederholungsgefahr begründet, kann nicht gefolgt werden. Hat - wie hier - ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung der Wiederholungsgefah. Dies gilt auch außerhalb des Wettbewerbsrecht."
Und weiter:
"Für den Nachweis der Widerlegung ist zu verlangen, dass das Verhalten des Störerer dies sichere Gewähr dafür bietet, dass weitere Eingriffe in Zukunft nicht mehr zu befürchten sind. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. (...)
Die Antragsgegnerin hat eine diesen Anforderungen genügende Erklärung nicht abgegeben (...). In o.g. Schreiben hat sie lediglich mitgeteilt, die E-Mail-Adresse des Antragstellers aus ihrem Adressverzeichnis gelöscht zu haben. Dies genügt nicht, um eine Wiederholungsgefahr (...) auszuschließen."
Der Streitwert wurde auf 2.000,- EUR festgesetzt.