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OLG Hamburg: Gezielte Domain-Behinderung / Haftung des Admin-C

Das OLG Hamburg (Urt. v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 74/04) hatte über eine gezielte Domain-Behinderung durch einen Mitbewerber zu entscheiden.

Ein Wettbewerber, der Antragsgegner, hatte mehrere Domains mit dem (Teil-) Namen der Antragstellerin registriert und auf die eigene Domain weitergeleitet. Der Antragsgegnerin gab sogar offen zu, dass dies als "Retourkutsche" geschehe, weil er in einem anderen Rechtsstreit mit der Antragstellerin liege.

Die Hamburger Richter haben diese Art der Domain-Registrierung als gezielte Behinderung und somit als wettbewerbswidrig angesehen:

"Hierdurch wird die gezielt gegen die Antragstellerin gerichtete Unlauterkeit des Handelns der Antragsgegner zusätzlich offensichtlich. Denn beide Parteien stehen weiterhin zueinander in wettbewerblicher Konkurrenz und umwerben einen im wesentlichen identischen Personenkreis. Gerade dann, wenn - wie die Antragsgegner geltend machen - es sich bei "A(...) M(...) S(...)" (auch) um eine beschreibende Sachangabe handeln sollte, hätten sie mit diesem Verhalten potenzielle Kunden der Antragstellerin in unlauterer Weise auf sich übergeleitet. (...)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner vertieften Erläuterung, dass das Verhalten der Antragsgegner (...) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Abwehrverhalten gegen einen wettbewerbswidrigen Angriff rechtmäßig sein kann. Selbst wenn ein solcher (rechtswidriger) Angriff seitens der Antragstellerin vorgelegen haben sollte, beschränkt sich eine anzuerkennende Gegenreaktion auf die Abwehr des Angriffs selbst.

Grundvoraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Gegenmaßnahme überhaupt geeignet ist, einem rechtswidrigen Angriff entgegen zu wirken. Schon hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Die Domain-Registrierung steht außerhalb jeder Beziehung der zwischen den Parteien ansonsten streitigen Sachverhalte (vertragswidriges Verhalten, Patentanmeldung usw.). Nicht gerechtfertigt sind hingegen "Retourkutschen" der vorliegenden Art, die ausschließlich den Zweck verfolgen, dem Gegner unter "Rachegesichtspunkten" im Geschäftsverkehr zu schaden."


Die Hamburger Richter entschieden darüber hinaus über die Haftung des Admin-C und weiterer an der Registrierung beteiligter Personen:

"Zu Recht haben die Parteien in zweiter Instanz die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2. nicht erneut thematisiert.

Auch dieser Antragsgegner ist jedenfalls als Störer ohne weiteres zur Unterlassung verpflichtet. Denn er hat sich (...) bei der Registrierung für zwei der Domains gegenüber der DENIC als "Administrativer Ansprechpartner" zur Verfügung gestellt und ist in zwei weiteren Fällen bei den *.com-Domains sogar (darüber hinaus) selbst als Anmelder ("Registrant") aufgetreten. (...)

Soweit der Antragsgegner zu 1. bei den beiden *.com-Domains selbst nicht bei der Registrierung im Außenverhältnis aufgetreten ist, ergibt sich seine Mitverantwortung schon daraus, dass ausweislich der Anlage ASt2 in beiden Fällen die Registrierung zu Gunsten der "T(...) E(...)" als "registrant-organisation" erfolgt ist. Dies ist die Geschäftsbezeichnung, unter der der Antragsgegner als Einzelkaufmann im Geschäftsverkehr auftritt."


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