Das OLG München (Urt. v. 16.02.2006 - Az.: 29 U 4412/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Product Placement-Vertrag rechtswidrig ist.
Die Klägerin, ein Getränkeunternehmen, beauftragte die Beklagte, dass diese dafür sorgen sollte, dass die klägerischen Produkte in einem Kinofilm, sog. Product Placement, auftauchen sollten. Da dies erfolglos blieb, forderte die Klägerin das bereits gezahlte Honorar zurück.
In diesem Zusammenhang hatten die Münchener Richter darüber zu urteilen, ob der Product Placement-Vertrag wirksam ist. Dies haben sie verneint.
"Auf den (...) geschlossenen Product Placement-Vertrag (...) betreffend ein Product Placement der Spirituose „X.“ in dem Kinofilm „A.“ kann die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht stützen.
Dieser Vertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 UWG a.F. nichtig. Nach dieser Vorschrift sind Verträge nichtig, die zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichten (...)
Das ist bei dem vorliegenden Product Placement-Vertrag der Fall; mit dem vorgesehenen Product Placement sollte im Wege getarnter Werbung der Wettbewerb der Klägerin gefördert werden."
Und weiter:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es wettbewerbswidrig (...), wenn ein Spielfilm, in dem in nicht unerheblichem Umfang bezahlte Werbung betrieben wird, ohne Aufklärung über diesen Umstand in den Verkehr gebracht wird (...).
Werbung ist grundsätzlich dem Adressaten als solche kenntlich zu machen; die auf Täuschung angelegte Tarnung einer Werbemaßnahme wird regelmäßig weder dem das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz noch dem Gebot der Achtung der Persönlichkeitssphäre der Verbraucher gerecht (...). Werbung in Kinofilmen, für die der Interessierte Zahlungen oder andere über bloßes Zurverfügungstellen von Requisiten hinausgehende Leistungen von einigem Gewicht erbringt, verstößt regelmäßig gegen § 1 UWG a.F. (...).
Die Vereinbarungen in dem zwischen den Parteien geschlossenen Product Placement-Vertrag gehen über ein bloßes Zurverfügungstellen von Requisiten gegen geringes Entgelt weit hinaus."
Der geschlossene Vertrag war daher unwirksam, es gab somit keinen rechtlichen Grund für die Vermögensverschiebung. Die Klägerin erhielt somit ihr Honorar zurück.