Das OLG München (Urt. v. 09.03.2006 - Az.: U (K) 1996/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Großhändler von Bild- und Tonträgern (Videos, CDs, Software usw.) sich in seinen AGB gegenüber dem Hersteller ein unbeschränktes Recht auf Rückgabe einräumt.
Der Größhandler hatte sich in seinen Bestimmungen ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Retour eingeräumt. Hieran sah die Münchener Richter einen rechtswidrigen Verstoß:
"Ein unbeschränktes und unbefristetes Wiederverkaufsrecht widerspricht dem das Wesen des Kaufvertrags ausmachenden Grundsatz, dass der Käufer den Kaufgegenstand und der Verkäufer den Kaufpreis auf Dauer behalten sollen.
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat ein Wiederverkaufsrecht die Funktion, einen einmal geschlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Ein derartige Möglichkeit steht dem Käufer nach der gesetzlichen Regelung nur bei dem Vorliegen von Rechts- und Sachmängeln zu; ein allein von dessen Belieben oder subjektiver Einschätzung abhängiges derartiges Recht kennt das Gesetz nicht (...)."
Und weiter:
"Ein Handelsbrauch (...), der auf die Einräumung eines hundertprozentigen, unbefristeten Retourenrechts gerichtet wäre und dieses angemessen erscheinen lassen könnte, besteht nicht."