Das OLG Oldenburg (Urt. v. 24.11.2005 - Az.: 1 U 49/05) hat entschieden, dass unaufgefordert zugesandte Werbefaxe zu Marktfoschungszwecken wettbewerbswidrig sind.
Die Beklagte, die ein Marktforschungsunternehmen betreibt, übersandte per Telefax an einen Facharzt für Orthopädie und forderte diesen so an der die Mitwirkung der Befragung auf. Diese Befragung geschah im Auftrag eines pharmazeutischen Herstellers und wurde dem Arzt mit einem Honorar von 70,- EUR vergütet. Geschäftliche Beziehungen bestanden zwischen den Parteien bislang nicht.
Das OLG Oldenburg hat diese Fax-Zusendung als wettbewerbswidrig angesehen:
"Die Übersendung des Faxschreibens erfolgte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten und stellte sich als Wettbewerbshandlungen dar.
Die Beklagte bietet mit dem Ziel der Gewinnerzielung gegen Entgelt Dienstleistungen im Bereich der angewandten, Produkt und Marktforschung für andere, an solchen Daten interessierte Unternehmen an. Es geht dabei darum - wie sich aus der Selbstdarstellung der Beklagten auf ihrer Homepage ergibt , anderen Unternehmen (im Wettbewerb) zu helfen, "ihre Kunden und Märkte noch besser zu verstehen und... (ihnen, den Auftraggebern) Informationen als Grundlage für strategische und operative Unternehmensentscheidungen zu liefern."
Im Rahmen eines entsprechenden Auftrags eines Arzneimittelherstellers (...) war die Beklagte hier im Rahmen ihres Gewerbebetriebs tätig."
Und weiter:
"Die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der mit der Faxbenutzung verbundene Eingriff in die Rechtssphäre der Adressaten durch gleich oder gar höherrangige Interessen der Beklagten gefordert und gerechtfertigt wurde. (...)
Die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG erfordert, soweit diese nach dem hier festzustellenden Sachverhalt überhaupt in relevanter Weise betroffen ist, einen solchen Eingriff in Rechte Dritter nicht.
Die Beklagte selbst verfolgte jedenfalls bei der Werbung für die durchzuführende Befragung im Rahmen ihres Gewerbebetriebs allein kommerzielle Interessen und keine demoskopischsozialwissenschaftlichen Forschungsziele: Es ging ihr um die Erfüllung des gegen Entgelt übernommenen Umfrageauftrags.
Eine Auswertung der Umfrageergebnisse nach wissenschaftlichen Methoden zur Gewinnung neuer Erkenntnisse hat die Beklagte selbst, wie die persönliche Anhörung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin ergeben hat, nicht vorgenommen. Nach seinen Angaben waren die auf schmaler Basis (bei nur 30 Ärzten) erhobenen Daten auch für das gesamte Marktpotential kaum repräsentativ, sondern ließen nur gewisse Tendenzen erkennen, die bei der Auftraggeberin vorhandene Hypothesen bestätigen konnten.
Die Beklagte hat das Datenmaterial auch ohne eine besondere eigene Auswertung unmittelbar an ihre Auftraggeber weitergereicht. Der Geschäftsführer ihrer Komplementärin konnte im Verhandlungstermin nicht angeben, was die Auftraggeberin mit dem übermittelten Datenmaterial gemacht hat."
Unverlangt zugesandte Werbung zu Marktforschungszwecken sind somit nach Ansicht des OLG Oldenburg und in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich wettbewerbswidrig.
Eine andere Ansicht vertritt das AG Hamburg-St. Georg, das entgegen der ständigen Rechtsprechung und der klaren Gesetzeslage, eine generelle Einwilligungs-Vermutung in solchen Fällen annimmt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.11.2005.