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OLG Hamburg: Werbung mit DSL-Anschluss ohne nähere Hinweise wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg (Urt. v. 12.04.2006 - Az.: 5 U 169/05) hatte über die Werbung eines DSL-Anbieters zu entscheiden.

Der Anbieter hatte in der Öffentlichkeit lediglich sein Produkt umworben, ohne jedoch näher darauf hinzuweisen, dass zwingende technische Voraussetzung war, dass ein Telefonanschlusses eines Dritt-Unternehmens vorhanden sein musste.

Ein Mitbewerber sah diese Werbung als irreführend und somit wettbewerbswidrig an.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:

"Andere im Wettbewerb mit der Antragsgegnerin stehende Unternehmen, wie etwa die Firmen Arcor oder HanseNet, verfügen unstreitig über eigene, regelmäßig von der Deutschen Telekom AG angemietete Telefonanschlüsse (die sog. „letzte Meile“). Diese Unternehmen stellen ihre Telefonsanschlüsse nicht dritten Firmen zur Verfügung, wozu sie im Gegensatz zu dem früheren marktbeherrschenden Staatsmonopolisten Deutsche Telekom AG auch nicht verpflichtet sind, sondern satteln ausschließlich ihre eigenen DSL-Angebote auf ihre Telefonanschlüsse auf. Andere Unternehmen wie QSC und BROADNET nehmen für ihre DSL-Angebote einen Telefonanschluß der Deutschen Telekom AG nicht in Anspruch, sondern nutzen nur das vorhandene Kupferkabelnetz. Sowohl die Sprachkommunikation als auch die Internetnutzung erfolgt hierbei über die DSL-Frequenz.

Wesentliche Teile der Verbraucher werden ...) keine Kenntnis davon haben, dass die Antragsgegnerin für ihren DSL-Zugang gerade auf einen Telefonanschluss der Deutschen Telekom AG angewiesen ist."


Somit hätte der DSL-Anbieter auf diesen Umstand hinweisen müssen. Da er dies nicht tat, handelte er wettbewerbswidrig.

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