Das OLG Hamburg (Urt. v. 28.04.2005 - Az.: 3 U 153/04) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mitbewerber im Internet über die Konkurrenz geschrieben hatte:
"Im Internet und bei Ebay vertreibt Herr K(...) nach wie vor gefälschte und ungültige Gutachten zur Auflastung von Mercedes Vito.
Das Gutachten hat die Nr. (...) und ist seit OKT. 2003 ungültig. Sollte jemand ein solches Gutachten käuflich erwerben, raten wir dringend zur Strafanzeige.
Die Gutachten werden auf der HP (...) angeboten. Sie können bei uns oder beim TÜV anrufen und sich die Ungültigkeit dieses Gutachtens bestätigen lassen.
Tel. vom TÜV: (...) Tel. von uns (...)"
Die erwähnten Gutachten waren notwendig, damit die Auflastung auch behördlich akzeptiert wurde. Unter "Auflasten" ist das dauerhaft geänderte Zusatzlasten für Fahrzeuge zu verstehen, die so ein höheres Gesamtgewicht erhalten und dadurch in der Kfz-Steuer günstiger veranschlagt werden.
Zutreffend war, dass die besagten Gutachten tatsächlich falsch waren.
Dennoch begehrte der genannte Wettbewerber Unterlassung, da er insbesondere die volle Nennung seines Namens und der Gutachten-Nr. für wettbewerbswidrig erachtete.
Zu Unrecht, wie nun die Hamburger Richter entschieden. Der Name und die Gutachten-Nr. durften erwähnt werden:
"Nach § 4 Nr. 7 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. (...)
Bei der demgemäß erforderlichen Interessenabwägung kann der Antragsgegnerin der Vorwurf der Unlauterkeit nicht gemacht werden. (...)
Diese Fälschungen mussten für das Unternehmen der Antragsgegnerin nachteilig wirken. Denn jeder potentielle Kunde des Antragstellers hatte mit einem solchen falschen Gutachten beim TÜV mit Schwierigkeiten zu rechnen und die darin genannte Antragsgegnerin musste ihrerseits befürchten, deswegen von diesen Kunden in Anspruch genommen zu werden. Dass das auch allgemein das Ansehen der Antragsgegnerin gefährden würde, liegt auf der Hand.
Deswegen überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit, mit klaren und deutlichen Worten vor dem Gutachtenangebot des Antragstellers zu warnen, und zwar ganz konkret unter Nennung des Antragstellers und der Teile-Gutachten-Nummer."
Und weiter:
"Entsprechendes gilt für den dringenden Rat, als Käufer eines solchen Gutachtens Strafanzeige zu stellen. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, welcher Straftatbestand für sein Verhalten in Betracht kommt.
Maßgeblich für die äußerungsrechtliche Bewertung ist insoweit die in der Laiensicht durchaus zutreffende Einschätzung eines potentiellen Gutachten-Käufers, der sich um sein Geld vom Antragsteller geprellt sehen muss, wenn er es für ein wertloses ungültiges Gutachten gezahlt hat."