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OLG Schlewsig-Holstein: KfZ-Online-Preisangabe ohne Überführungskosten wettbewerbswidrig

Das OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 23.01.2007 - Az. 6 U 65/06) hat entschieden, dass die Online-Preisangabe eines KfZ stets die Überführungskosten enthalten muss.

Die Beklagte hatte im Internet einen PKW zum Verkauf angeboten und dabei den Endpreis angegeben. Neben diesem hatte er noch den Zusatz "Preis zzgl. EUR 495 für ÜF/Bereitst." angebracht.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO), da die Kosten der Überführung Teil des Endpreises seien.

Dieser Ansicht ist auch das OLG Schleswig-Holstein gefolgt:

"Die PAngVO stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher (...) dar. Die Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmen stärken und fördern (...).

Für die Frage, welcher Endpreis anzugeben ist, kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die angesprochenen Verkehrskreise (...) verstehen eine Werbung mit Preisangabe im Falle eines zu überführenden Autos als Endpreis einschließlich der Überführungskosten. Kosten für Fracht, Umrüstung und TÜV-Vorführung sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine zusätzlichen Kosten, wenn sie in der Regel anfallen (...).

Eine gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung von Überführungskosten, also solcher Beträge, die für die Überführung vom Hersteller zu demjenigen Autohändler in Rechnung gestellt werden, bei dem sich der Kunde das Fahrzeug abholt, ist unzulässig (...)."

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