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OLG Hamm: Beweislast bei Internetauktion

Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.

Demnach greifen auch die allgemeinen Beweisregeln, d.h. derjenige, der einen Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) geltend macht, muss auch beweisen, dass die Tatsachen hierfür vorliegen. Konkret beinhaltet dies, dass er beweisen muss, dass exakt die andere Person Partei des Kaufvertrages geworden ist.

Nach Ansicht der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Naumburg, Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03 = Kanzlei-Info v. 23.12.2004; OLG Köln, Urt. v. 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02) [Vorinstanz: LG Bonn, Urt. v. 07.08.2001 - Az.: 2 O 450/00]; LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 2 O 472/03) reicht es hierfür nicht aus, dass das Gebot von jemandem abgegeben wurde, der das Passwort des Käufers kannte, da es keinen entsprechenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern gebe, der einen Anscheinsbeweis begründen könne.

Gleicher Ansicht ist auch das AG Erfurt (Urt. v. 14.09.2001 - Az.: 28 C 2354/01): "Die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit dem Passwort ist noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass es eine bestimmte Person gewesen ist, die an einer Internetversteigerung teilgenommen hat."

Dieser Ansicht hat sich nun auch das OLG Hamm (Urt. v. 16.11.2006 - Az.: 28 U 84/06) angeschlossen:

"Die Beweislast dafür, dass der Beklagte das "Kaufgebot" (...) abgegeben und dadurch den Vertrag (...) angenommen hat, (...), liegt nach allgemeinen Regeln beim Kläger.

Ein Anscheinsbeweis hierfür aus dem Grunde, dass der Beklagte bei eBay unter dem betreffenden Namen "M.O" (als Mitglied seit 03.07.2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger Auffassung nicht in Betracht.

Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (...).

Entsprechende Risiken muss der Internet-Nutzer, also hier der Verkäufer einkalkulieren. Auch aus Gründen der Missbrauchsgefahr und aus Billigkeitsgründen besteht überdies (...) kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung."

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