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OLG Köln: Umfang des Datenbankschutz-Rechts bei Internet-Werken

Das OLG Köln (Urt. v. 15.12.2006 - Az.: 6 U 229/05) hatte darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang urheberrechtliche Datenbankschutzrechte an bestimmten Werken bestehen.

Die Klägerin als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes (DWD) nahm die Beklagte, einen privaten, werbefinanzierten Wetterdienst, auf Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr wegen unerlaubter Nutzung ihres eigenen Internetangebots in Anspruch.

Bei den übernommenen Informationen handelte es sich vorwiegend um Flugwetterinformationen.

Die Beklagte lehnte jeden Schadensersatz ab, denn es handele sich nicht um eine Datenbank, sondern um einen bloßen Datenhaufen aus gemeinfreien Rohdaten.

Dieser Ansicht ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 60.000,- EUR verurteilt.

"Bei dem (...) System der Klägerin handelt es sich (...) um eine geschützte Datenbank (...).

Das Gesetz geht entsprechend der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (...) von einem weiten Datenbankbegriff aus (...).

Anders als der Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG), der daneben bestehen kann (...), setzt der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG keine persönliche geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Inhaltlich muss es sich – nur – um eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente (in Abgrenzung zu einem einheitlichen Werk der Musik, Sprach- oder Filmwerk und zur Zusammenstellung bloßer Rohdaten) handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind."


Und weiter:

"Dabei ist unschädlich, wenn bei elektronischen Datenbanken – wie dies in der Natur des Mediums liegt – die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden und erst das elektronische Material (das Abfragesystem) ihre schutzbegründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt (...). Schutzgegenstand sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen, sondern die Datenbank (mit den für den Betrieb oder die Abfrage erforderlichen Elementen) als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut (...)."

Ähnlich hatte das OLG Köln auch schon in der Vergangenheit entschieden, wo es die Übernahme des elektronischen Zolltarifs als Datenbankverletzung einstufte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 03.04.2006.

Diese Beurteilung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung, wie jüngst der BGH bei der Übernahme von Musik-Charts-Daten noch einmal klargestellt hat, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.08.2005.

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