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OLG Hamburg: Nutzungsverbot für Domain ist nicht automatisch Dekonnektierungspflicht

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 28.08.2007 - Az.: 3 W 151/07) hatte darüber zu entscheiden, ob das gerichtlich ausgesprochene Verbot, eine bestimmte Domain zu benutzen, automatisch dazu führt, dass der Schuldner die Domain dekonnektieren muss.

Das vorliegende Ordnungsmittelverfahren hatte seinen Ursprung in der Entscheidung des OLG Hamburg, das die Benutzung eines Firmennames als Bezeichnung eines Blogs als Namensverletzung ansah und verbot, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.07.2007. Das Gericht verbot damals wörtlich:

"[Es wird] verboten, die Bezeichnung "(…)blog.de" - in welcher Schreibweise auch immer - als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen."

Der Schuldner nahm sämtliche Inhalte von der Domain (bis auf einen üblichen "Baustellen"-Hinweis), blieb jedoch im Besitz der Domain. Hierin sah die Gläubigerin eine Verletzung des Urteils, da nach ihrer Auffassung die Domain vom Schuldner hätte dekonnektiert werden müssen.

Dieser Ansicht ist das OLG Hamburg nicht gefolgt:

"Mit der dem Schuldner verbotenen "Benutzung" der für ihn registrierten Domain "www.(...)blog.de" ist demgemäß vom Senat dahingehend definiert worden, dass unter der Domain keine Inhalte - welche auch immer - geschaltet sein dürfen. Das Unterlassungsgebot hat der Schuldner beachtet, er ist aktiv tätig geworden und hat den Inhalt der Seiten löschen lassen. Denn damit hatten die Seiten keine Inhalte mehr."

Und auch der "Baustellen"-Hinweis sei unerheblich:

"Nach Auffassung des Senats ist keine Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung gegeben, soweit unter der Domain nur noch der "Baustellen-Hinweis" (...) geschaltet gewesen ist. Unstreitig war auf dem "Baustellen-Hinweis" nur noch angegeben: "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Das kommt einer inhaltslosen Seite gleich.

Insoweit kann aber schon vom Wortlaut des Verbots, aber auch vom Sinngehalt das Vorliegen einer Benutzung der Domain im Sinne der Verbotsverfügung des Senats nicht angenommen werden.

Der Inhaber einer Domain kann irgendwelche Inhalte auf seine Internetseiten stellen, dann benutzt er seine Domain als Adresse für diese Seiten. Steht aber auf den betreffenden Internetseiten gar nichts oder (wie vorliegend) nicht mehr als ein "Baustellen-Hinweis", so ist insoweit die Adresse funktionslos und wird daher auch - in wörtlicher Bedeutung des Begriffs - nicht "benutzt".

Der Senat hatte in seiner Beschlussverfügung das "Benutzen" der Domain, nicht aber das bloße Konnektierthalten verboten.

Das ergibt sich schon daraus, dass der Senat die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daraus hergeleitet hat, dass unter der Domain bestimmte Inhalte geschaltet worden sind und dass es für die Namensrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst (wegen der dadurch hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung) auf den konkreten Inhalt der "unter der Domain bereit gestellten Inhalte" nicht ankomme.

Demgegenüber hatte der Senat in der Beschluss Verfügung auf das Konnektierthalten allein nicht abgestellt. Inwieweit letzteres auch eine Namensrechtsverletzung und demgemäß verbietbar gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren keiner Erörterung.

Das Argument der Gläubigerin, bei der "Baustellen-Seite" (...) könne ebenso eine Zuordnungsverwirrung entstehen, weil der Verkehr denken könne, ihre (der Gläubigerin) Internetseite sei im "Umbau", greift nicht durch. Dieser Gesichtspunkt betrifft die Frage, ob die Gläubigerin zur damaligen Zeit materiell-rechtlich einen Dekonnektierungsgebots-Anspruch gehabt hätte.

Dass das bloßes Konnektierthalten der Domain etwa ein Unterfall des Verbots der Beschlussverfügung gewesen wäre, folgt daraus verständlicherweise nicht."

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