Das LG Düsseldorf (Urt. v. 04.07.2007 - Az.: 12 O 156/07) hat entschieden, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Ein Tankkartenunternehmen hatte mit dem Slogan geworben
"“Faire Konditionen
Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets up-to-date.
Einrichtung und Nutzung sind kostenlos
keine versteckten Gebühren
keine Zinsen"
Die angebotenen Leistungen waren jedoch vollkommen marktüblich und beinhalteten keine finanziellen Besonderheiten. Daher werteten die Düsseldorfer Richter die Werbung als irreführend:
"Die Antragsgegnerin wirbt darin mit Selbstverständlichkeiten. Dadurch, dass die Antragsgegnerin unter dem Punkt “Faire Konditionen” die Gebühren- und Zinsfreiheit gesondert auf einer eigenen Unterseite ihrer Internetseite unter der Überschrift “Faire Konditionen” gleich zweifach hervorhebt und zudem gesondert betont, dass keine “versteckten Gebühren” und keine “unkalkulierbaren” Zinsen erhoben würden, wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei.
Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, untersagt die Rechtsprechung dies als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn kein anderer Anbieter solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt. (...)
Des weiteren preist die Antragsgegnerin neben der Gebührenfreiheit noch die Kostenlosigkeit der Nutzung als gesonderten, von der Gebührenfreiheit zu trennenden Punkt an, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass dies etwas anderes sei. Hiermit wird hervorgehoben und der Eindruck verstärkt, dass vermeintlich beides etwas besonderes sei und der Nutzer bei anderen Anbietern entweder mit “Gebühren” oder mit “Kosten”, gegebenenfalls auch mit beidem, zu rechnen habe. Tatsächlich nennt die Antragsgegnerin nicht, was die Kostenlosigkeit von der Gebührenfreiheit unterscheiden soll."