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LG Mannheim: Markenartikel-Hersteller darf eBay-Handel ausschließen

Das LG Mannheim (Urt. v. 14.3.2008 - Az.: 7 O 263/07 Kart) hat entschieden, dass ein Markenartikel-Hersteller (ein bekannter Schulranzen-Produzent) seinen Vertragspartner verbieten darf, Handel über eBay zu betreiben.

Da eBay nicht das Ambiente eines Fachgeschäfts biete, so der Hersteller, verbot er seinen Verkäufern den Vertrieb. Dies wollte sich ein Verkäufer nicht gefallen lassen und sah in dem Lieferungsstopp eine kartellrechtliche Diskriminierung iSd § 20 GWB. Er klagte auf auf weitere Belieferung der Waren.

Die Mannheimer Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern gaben dem Markenartikel-Hersteller Recht.

"Die Beklagte verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot (...), indem sie die Klägerin wegen deren Verkäufe auf Internetauktionsplattformen (...) von der Belieferung ausschließt und andere Vertriebspartner, die sich an die Auswahlkriterien halten, weiter beliefert. Der Ausschluss eines Verkaufs der Markenware von Schulranzen und Schulrucksäcke über ... und vergleichbare Auktionsformate im Internet ist weder eine unbillige Behinderung noch eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund. (...)

Die Klägerin ist als Anbieterin von Schulranzen und Schulrucksäcke von dem Angebot der Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken A. und B. der Beklagten abhängig. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie als Anbieter von Schulranzen auch die der Spitzengruppe zugehörigen Anbieter einschließlich der beiden Marken der Beklagten anbieten muss, um als Anbieter von Schulranzen konkurrenzfähig zu sein."


Und weiter:

"Diesen Anforderungen kann das Angebot von Schulrucksäcken und Schulranzen auf der Auktionsplattform (...) nicht genügen. Angeboten wird dort jeweils ein einzelnes Produkt. Eine Sortimentstiefe an vergleichbaren Produkten der Beklagten als Herstellerin (andere Farben, andere Ausstattung, andere Größen) sowie zugehörige Ergänzungsware (Schreibmäppchen, Schlüsselanhänger, Geldbeutel etc.) werden dem Verbraucher bei Wahrnehmung des ...-Angebots nicht zugleich gezeigt.

Das Angebot auf der Auktionsplattform (...) bezieht sich vielmehr immer auf einen einzelnen zum Verkauf stehenden Artikel, und stellt nicht das zum Verkauf stehende Markensortiment eines Verkäufers dar. Anders als bei einem Internetshop, der vergleichbar einem Versandhandelskatalog das gesamte Angebot wahrnehmbar aufzeigen kann, ist dies bei dem ...-Angebot eines einzelnen Artikels nicht möglich.

Einem Verbraucher kann daher nicht zugleich ein Eindruck von der Gesamtauswahl an Artikeln und von den ergänzenden Produkten vermittelt werden. Entsprechend schließt die Beklagte den Verkauf über ... als ihren Kriterien nicht entsprechend aus."

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