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Bundesregierung: Referenten-Entwurf zur unerlaubten Telefonwerbung

Das Vorhaben wurde bereits Anfang März angekündigt (= Kanzlei-Infos v. 13.03.2008), jetzt liegt nunmehr auch ein Referenten-Entwurf zum Download (PDF) vor.

Im einzelnen:

1. Zeitungen, Zeitschiften, Illustrierte und Wett-/Lotterie-Dienstleistungen unterliegen künftig dem Fernabsatzrecht:
Bislang gilt gemäß § 312d Abs.4 BGB das 14-tägige Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht bei Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschiften, Illustrierten und Wett-/Lotterie-Dienstleistungen. Die entsprechenden Geschäftsbereiche waren somit privilegiert, da dem Kunden hier kein Widerrufsrecht zustand.

Hier sieht der Entwurf eine wesentliche Veränderung vor: Zukünftig sollen mündlich geschlossene Verträge aus diesen Bereichen von der Privilegierung ausgenommen sein. D.h. die Verbraucher haben in diesen Fällen dann das ganz normale fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht.

Als Begründung, warum gerade diese Branchen von der gesetzlichen Neuerung betroffen sind, heißt es in der Entwurfsbegründung:

"So lässt sich einer Untersuchung der Forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH (Forsa-Institut) vom August 2007 entnehmen, dass festgestellte unerwünschte Werbeanrufe von 53 % der Angerufenen der Wirtschaftsbranche „Lotterien oder Tippgemeinschaften“ zugeordnet wurden, von 51 % dem Bereich „Beglückwünschung zu einem Gewinn“ sowie von 25 % dem Bereich „Zeitungen oder Zeitschriften“ (Mehrfachnennungen waren möglich)."

2. Klarstellung der Einwilligungsvoraussetzung für Telefonanrufe ggü. Verbrauchern:
Weiter sieht der Entwurf vor, dass der § 7 Abs.2 Nr.2 UWG redaktionell klargestellt wird. So sollen die Worte "vorher" und "ausdrücklich" eingefügt werden.

Der Gesetzestext würde dann lauten: "... bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;“

Damit will der Gesetzgeber klarstellen, dass eine konkludente Einwilligung des Verbrauchers - anders als bei den sonstigen Marktteilnehmern - nicht ausreicht, sondern vielmehr nur eine ausdrücklich abgegebene Erklärung die Anforderungen erfüllt. Zudem wird durch die Neuformulierung auch statuiert, dass eine nachträglich erteilte Einwilligung nicht ausreichend ist.

Mit dieser Formulierung sind inhaltlich keine Änderungen verbunden, da bereits heute die überwiegende Rechtsprechung in dieser Weise entscheidet.

3. Keine Rufnummern-Unterdrückung bei kommerziellen Anrufen:
Der Entwurf sieht weiter vor, dass bei kommerzieller Kommunikation zukünftig die Rufnummern-Unterdrückung ausgeschaltete sein muss. D.h. der Verbraucher soll stets diie Rufnummer des werbenden Anrufers sehen.

4. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten:
Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Pflichten sollen zukünftig Ordnungswidrigkeit sein. Ruft ein Unternehmen einen Verbraucher trotz fehlender Einwilligung an oder unterdrückt seine Rufnummer, so kann dies mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden. Zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur.

Wichtiger Hinweis:
Diese gesetzlichen Neuerungen sind noch nicht in Kraft. Bislang liegt lediglich ein Referenten-Entwurf vor, d.h. das Gesetz wurde noch nicht einmal in den Bundestag eingebracht. Insofern bleibt abzuwarten, ob, wann und in welcher Fassung der Entwurf wirklich in Kraft treten wird.

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