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BGH: Satirisch-spöttische Reklameslogans über Promis sind erlaubt

Pfiffige Werbeagenturen kreieren gerne Slogans, bei denen Prominente ohne deren Einwilligung auf die Schippe genommen werden. Soweit die Sprüche satirisch-spöttisch sind und Fragen von allgemeinem Interesse aufgreifen, sind sie nach zwei Entscheidungen des BGH erlaubt (Urteile v. 05.06.2008 - Az. I ZR 223/05 u. I ZR 96/07).

Gegenstand der Entscheidungen waren zwei Sprüche des Zigarettenherstellers „Lucky Strike“. Deren Werbeagentur nahm einmal die tätlichen Auseinandersetzungen von Ernst August Prinz von Hannover aus den Jahren 1998 und 2000 auf´s Korn und fragte „War das Ernst? Oder August?“.

Zum anderen war Dieter Bohlen betroffen, indem sich die Agentur über dessen Buch lustig machte, das nach mehreren Urteilen an bestimmten Stellen nur mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Darin sahen Prinz von Hannover und Bohlen eine unzulässige Kommerzialisierung ihrer Namen und zogen vor Gericht. Das jeweils als Berufungsgericht zuständige OLG Hamburg sprach dem Prinzen 60.000 Euro und dem Musikproduzenten 35.000 Euro zu.

Dem hat der BGH nunmehr widersprochen. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts habe die Werbeagentur nur aktuelle Geschehnisse zum Anlass ihrer satirisch-spöttischen Reklamesprüche genommen, „ohne über die bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten“.

Da die mit den Slogans verbundenen Aussagen Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen haben, habe ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die Verwendung sei somit von der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst.

Auch konnte laut BGH keine Rede davon sein, dass der Eindruck erweckt wurde, „die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen“.

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