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OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen durch Bank bedürfen ausdrücklicher Einwilligung

Das OLG Köln (Urt. v. 12.12.2008 - Az.: 6 U 41/08) hat entschieden, dass eine Bank, die Kundenbefragungen am Telefon durch ein Meinungsforschungsinstitut durchführen will, eine ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden braucht.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzinstitut an ihre Kunden vorab in einem Anschreiben die Anrufe angekündigt. Wer nicht angerufen werden wolle, so das Unternehmen, müsse dem widersprechen.

Die Kölner Richter haben ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig angesehen. Eine derartige Opt-Out-Klausel sei nicht ausreichend, um ungefragt die eigenen Kunden anrufen zu dürfen.

Auch die Tatsache, dass nicht direkt die Kreditanstalt, sondern ein Meinungsforschungsinstitut die telefonische Umfrage durchgeführt hatte, änderte daran nichts. Denn das Meinungsforschungsinstitut habe im Auftrag und Interesse der Bank gehandelt und lediglich solche Informationen abgefragt, die das Vertragsverhältnis betrafen, so die Juristen.

Lediglich dann, wenn das Meinungsforschungsinstitut neutrale Fragen zu allgemeinen wissenschaftlichen Zwecken gestellt hätte, wäre der Fall unter Umständen anders zu beurteilen gewesen. Da dies hier aber nicht vorliege, habe die Bank wettbewerbswidrig gehandelt.

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