Das OLG Hamm (Beschl. v. 19.11.2008 - Az.: 11 U 207/07) hat entschieden, dass ungewollte Filmaufnahmen in der SAT.1-Fernsehserie "Toto & Harry" nur dann einen Schadensersatzanspruch begründen , wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung erheblich ist.
An einem Verkehrsunfall war der Kläger, ein Busfahrer, beteiligt. Er bemerkte, dass er gefilmt wurde, ging aber davon aus, dass dies von einem Mitarbeiter der Polizeibehörde geschehe. Nachdem er erfuhr, dass es sich um Aufnahmen für die bekannte Fernseh-Serie handelte, drang er darauf, dass das Filmmaterial nicht veröffentlicht wurde.
Obgleich die Aufnahmen dann wunschgemäß nicht gesendet wurden, machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegen das Land Nordhrein-Westfalen geltend. Denn bereits die Anfertigung ungenehmigter Filmaufnahmen empfand er als schwere Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Dieser Ansicht folgten die Hammer Richter nicht.
Zwar hätten die ungewollten Filmaufnahmen unzweifelhaft in das Recht des Klägers eingegriffen. Denn bereits die Anfertigung der Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen sei eine Rechtsverletzung. Es bedürfe hierfür nicht einer späteren TV-Ausstrahlung.
Ein Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht gegeben, da es an einer schwerwiegenden Verletzung fehle. Nur wenn in erheblichem Maße in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde, komme ein monetärer Ausgleich in Betracht.
Dies sei hier nicht erkennbar, da es zur Ausstrahlung des Filmmaterials nicht gekommen sei.