Das OVG Münster (Beschl. v. 07.10.2008 - Az: 5 A 1602/05) hat entschieden, dass einzelne Pressevertreter nicht von öffentlichen Pressekonferenzen ausgeschlossen werden dürfen.
Der als freier Journalist tätige Kläger nahm im Jahre 2001 an einer Pressefahrt der Bundeswehr in den Kosovo teil. Auf der Rückfahrt, die er selbst organisiert hatte, fotografierte er u.a. auf dem Flughafen von Skopje deutsche Soldaten. Aus diesem Grund und weil er "in recht anmaßender Art und Weise" Leistungen wie Internet und Telefon gefordert habe, die sonst nur angemeldeten Medienvertretern zur Verfügung stünden, verwehrte ihm das Deutsche Heereskontingent im Kosovo den Zutritt zu Presseveranstaltungen Ende 2001.
Zudem wurde von ihm verlangt, seine Teilnahme an allgemeinen Pressekonferenzen über das Bundesministerium für Verteidigung anzumelden, die sonst für Journalisten durch einfaches Passieren der Wache zugänglich waren.
Gegen diese Auflagen wendete sich der Journalist und bekam vor dem OVG Münster Recht. Der Ausschluss von der Pressekonferenz sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb verletzt.
Wenn eine Behörde eine Pressekonferenz durchführe, für die keine Beschränkungen z.B. aus Platzgründen notwendig seien, habe sie grundsätzlich alle interessierten Pressevertreter hierzu zuzulassen. Die Auflagen griffen ungerechtfertigt in den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Pressefreiheit ein und seien auch nicht durch das Vorverhalten des Klägers gerechtfertigt.
Es habe keinerlei Anlass zur Annahme bestanden, dass der Kläger sich auf den Pressekonferenzen Ende 2001 störend verhalten werde.