Das LG Düsseldorf (Urt. v. 04.12.2008 - Az.: 37 O 119/08) hat entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens mit einem ganz bestimmten Standort wettbewerbswidrig ist, wenn es dort in Wahrheit über keine eigenen Geschäftsräume verfügt.
Die Parteien waren Firmen aus dem Bereich der Partnerschaftsvermittlung. Die Beklagte warb auf ihrer Homepage mit den Aussagen "Unsere Büros" und "Repräsentanz" in der Stadt X.
Tatsächlich befanden sich in dieser Stadt aber keine Geschäftsräume, sondern lediglich ein von ihr beauftragter Büroservice, der eingehende Post entgegennahm und weiterleitete.
Die Klägerin sah dies als wettbewerbswidrig an.
Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter entschieden. Die Juristen stuften die Werbeaussagen als irreführende Werbung an. Der Kunde gehe davon aus, dass das Unternehmen dort eine Niederlassung habe, wenn es von "Büros" und "Repräsentanz" spreche.
Insbesondere für Kunden, die neue Lebenspartner suchten, würden viel Wert auf den lokalen Bezug einer solchen Agentur legen. Denn durch den regionalen Bezug werde der Eindruck erweckt, die Beklagte kenne sich vor Ort mit den Verhältnissen besonders aus und könne daher auf viele Partnersuchende zurückgreifen.
Zu einem anderen Ergebnis kam vor kurzem das LG Paderborn (Urt. v. 24.02.2009 - Az.: 7 O 67/06), dass die Werbung eines Schlüsselnotdienstes mit der Angabe eines bestimmten Standortes als zulässig ansah, wenn unter der angegebenen Anschrift zumindest ein Monteur erreichbar war. Die Juristen waren in diesem Fall der Meinung, dass es unerheblich sei, dass es gar keinen Laden oder eine Werkstatt vor Ort gebe, denn solche Erwartungen hege der potentielle Kunde eines Schlüsseldienst nicht.
Die Arbeit von Notdiensten erfolge nicht in der Werkstatt, sondern vor Ort bei dem Kunden. Daher sei dieser Umstand irrelevant.