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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Nur konkrete Kaufaufforderung an Kinder ist wettbewerbswidrig

Nur eine konkrete Kaufaufforderung an Kinder verstößt gegen geltendes Recht und ist wettbewerbswidrig. Wird in der Werbung kein bestimmtes Produkt genannt, sondern das gesamte Warensortiment beworben, so liegt kein Rechtsverstoß vor <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 03.04.2014 - Az.: I ZR 96/13).

Die Beklagte, Media Markt, warb in einem Wochenblatt wie folgt:

"Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise (Überschrift)
Mit jedem Einser des aktuellen original Sommer-Zeugnisses kannst du bares Geld sparen! Komm damit zu Media Markt und kassier beim Kauf eines Produktes deiner Wahl für jede Eins € 2,-

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Aktion gültig am 29.07. und 30.07.11 im Media Markt Passau*
Gültig für alle Warenbereiche.
Originalzeugnis muss vorgelegt werden.
*Keine Barauszahlung oder Übertragung des Betrags der Ermäßigung möglich."

Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Kaufaufforderung gegenüber Minderjährigen, die nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 anhang_26.html _blank external-link-new-window>Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG unzulässig sei.

Diese Ansicht hat der BGH nicht geteilt, sondern die Klage als unbegründet abgewiesen.

Es fehle an einem Wettbewerbsverstoß, da die Werbung nicht produktbezogen sei. Unter das Verbot würden nur solche Aufforderungen fallen, die ein bestimmtes Produkt ausgerichtet seien. Es reiche nicht aus, einen allgemeinen Kaufappell auszusprechen.

Dies sei hier der Fall, da lediglich allgemein ein Kaufanreiz gesetzt werde, jedoch nicht eine konkrete Ware benannt werde.

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