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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Ohne Call-by-Call-Funktion ist Werbung mit "Kein Telekom-Anschluss nötig" rechtswidrig

Wirbt ein Kabelanbieter für einen Flatrate-Tarif mit den Worten "Kein Telekom-Anschluss mehr nötig", so ist diese Aussage irreführend, wenn der Kunde nicht die Möglichkeit hat, Call-by-Call-Telefonate zu führen oder eine Preselection-Einstellung vorzunehmen <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrung-durch-werbung-mit-kein-telekom-anschluss-noetig-bei-fehlender-preselection-i-zr-28-09-bundesgerichtshof--20110120.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 20.01.2011 - Az.: I ZR 28/09).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Deutsche Telekom. Diese ging gegen den Beklagten, einen TV-Kabelnetz-Betreiber, vor. Dieser warb für einen Flatrate-Tarif mit den Worten:

"Kein Telekom-Anschluss mehr nötig".

Die BGH-Richter bejahten eine Irreführung dieser Werbeaussage.

Die Reklame rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unzutreffende, für die Nachfrageentscheidung relevante Vorstellung für die Verwendungsmöglichkeit der von ihr angebotenen Dienstleistung hervorrufe.

Denn der Beklagte behaupte in seiner Werbung, dass der Kunde über sein Kabelnetz einen vollwertigen Telefonanschluss erhalte, wie er ihn von der Klägerin kenne, und damit genauso alle Telefonoptionen nutzen könne. Dies sei jedoch falsch, da der Beklagte in seiner Werbung verschweige, dass weder Call-by-Call-Telefonate noch eine Preselection-Voreinstellung möglich sei. Dies sei jedoch gerade für Auslandgespräche die preisgünstigste Variante, die der Beklagte über seine Flatrate gerade nicht anbieten könne. Insofern handle es sich gerade nicht um einen gleichwertigen und vollwertigen Anschluss.

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