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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Voraussetzungen für Widerrufsauschluss von B2B-Seiten

Das OLG Hamm (Urt. v. 20.09.2011 - Az.: I-4 U 73/11) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an eine Webseite zu stellen sind, die nur im B2B-Bereich geschäftlich tätig ist und somit auf eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung verzichten will.

Die Beklagte bot  auf einem Online-Portal einen gebrauchten Drucker an. Im Verlauf der Seite nach der Rubrik "Verpackung und Versand" und "Bearbeitungszeit für den Inlandsversand" fand sich unter "Widerrufs- und Rückgabebelehrung" der Hinweis:

"Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Händler oder Gewerbetreibende, die bei Abschluss dieses Kaufs in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Dieses stellt eine ausdrückliche BEDINGUNG FÜR DEN VERTRAGSSCHLUSS dar. Vom Verkauf ausgeschlossen sind Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, da es dem Verbraucher freisteht, ein Angebot nur an Gewerbetreibende zu unterbreiten. Das Angebot kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen angenommen werden".

Ein entsprechender Hinweis fand sich sich im weiteren Verlauf der Seite unter der Überschrift "Zahlungshinweise des Verkäufers". Nach der Artikelbeschreibung und nach weiteren Zahlungs- und Versandhinweisen befand sich unter der Unterrubrik "Vertragsbedingungen" in roter Schrift das Folgende:

"Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB. Das heißt NICHT, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte (…) für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen (…). Mit der Abgabe eines Gebots erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen."

Dieser Hinweis wurde an späterer Stelle noch einmal wiederholt.

Die Hammer Richter überzeugte all dies nicht.

Wer online nur im B2B-Bereich verkaufen möchte, müsse durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Käufer tatsächlich nur Unternehmer seien.

Ein für jedermann zugängliches Internetangebot spreche von vornherein den allgemeinen Verkehr an. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende treffe den Anbieter die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen  sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer Waren erwerben könnten.

Solche ausreichenden Maßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so dass der Ausschluss des Fernabsatzrechts rechtswidrig sei.

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