Ein Online-Bestellbutton mit der Aufschrift “Jetzt Mitglied werden” erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen nach § 312j BGB und ist daher wettbewerbswidrig (LG München I, Urt. v. 19.06.2023 - Az.: 4 HK O 9117/22).
Die Beklagte bot online eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im Bereich der Aktienanalysen an. Nach einer kostenlosen Testphase wandelte sich das Abo automatisch in ein kostenpflichtiges. Auf der Webseite war der Bestellbutton wie folgt beschriftet:
“Jetzt Mitglied werden”
Das LG München I verurteilte den Anbieter gleich in mehrfacher Weise.
1. Unzureichender Bestellbutton:
Die vorgenommene Beschriftung mit den Worten “Jetzt Mitglied werden” erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen nach § 312j BGB:
"Gemäß § 312 j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur er- füllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Dies war bei dem Button der Beklagten „Jetzt Mitglied werden“, mit dem eine Zahlungspflicht nach dem kostenlosen Probemonat ausgelöst wurde, unstreitig nicht der Fall.
Dies hat zur Folge, dass dem Kläger diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§8, 3, 3 a UWG i. V. m. 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB, 5 a Abs. 2, Abs. 5 UWG zusteht.
Das Argument, „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ bringe nicht die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehung zum Ausdruck oder passe auf einen Abonnementvertrag nicht, ändert hieran nichts. Der Beklagten stünden zahlreiche Formulierungen zur Verfügung, die die Zahlungspflichtigkeit auch im Rahmen eines Abonnements unmissverständlich (nach Ablauf eines Testmonats) zum Ausdruck bringen, z. B. „kostenpflichtig abonnieren (1 Pro bemonat kostenlos)“.
2. Werbung mit Kundenaussagen:
Ebenso rechtswidrig sei es, so das Gericht, mit Kundenaussagen zu werben, aber nicht zugleich anzugeben, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen überprüft würde:
"Warum sich aus der Überschrift „zufriedene Privatanleger bilden das Herzstück unseres Tuns“ für den Verbraucher ergeben soll, „ob und wie“ die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von echten Kunden der Beklagten stammen, erschließt sich der Kammer nicht.
Vielmehr fehlte dieser nach § 5 b Abs. 3 UWG erforderliche Hinweis auf der Website der Beklagten mit der Folge, dass dem Kläger auch diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 b Abs. 3 UWG zusteht."