Ein Online-Blogger hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft <link http: www.online-und-recht.de urteile online-blog-hat-keinen-auskunftsanspruch-gegen-staatsanwaltschaft-landgericht-augsburg-20160531 _blank external-link-new-window>(LG Augsburg, Beschl. v. 31.05.2016 - Az.: Au 7 E 16.251).
Der Kläger war als Autor bei einem Internetblog aktiv, der von einem Dritten betrieben wird. In diesem Blog berichten und diskutieren nach eigenen Angaben des Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus.
Per E-Mail forderte der Kläger - unter Berufung auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch - den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft auf, ihm Auskünfte darüber zu erteilen, welche der an das Bayerische Landeskriminalamt gemeldeten rechtspolitisch motivierten Straftaten einen erfolgreichen Ermittlungsabschluss nach sich ziehen und welche eingestellt würden.
Das VG Augsburg stufte dieses Begehren nun als unbegründet ein.
Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch könne nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden könne, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietee und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirke. Zu diesem Personenkrei zählten auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schrieben. Nicht notwendig für den presserechtlichen Auskunftsanspruch sei es, dass ein konkreter Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen werde. Einem freien Journalisten sei es freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbiete, um hierdurch Einnahmen zu erzielen.
Es fehle jedoch an dem notwendigen Presseorgan. In diesem Weblog könne also "jedermann" Beiträge zum Thema "Rechtsextremismus, Strategien gegen Neonazis", sofern die Blog-Regeln beachtet würden, veröffentlichen. Die Blog-Regeln forderten dabei lediglich kein rechtsextremes Gedankengut und keine Beiträge ohne Bezug zum Thema des Blogs zu veröffentlichen.
Es handelt sich bei dem Weblog damit um ein öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema. Der Weblog sei damit aber kein Presseorgan. Insbesondere handle es sich bei dem Weblog nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift (periodische Presse), so dass die Beitragsverfasser, zu denen der Kläger gehöre, auch nicht als "Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter" anzusehen seien.
Eine Behandlung von Internetdiskussionsforen als Presseorgan und die damit einhergehende Legitimation der jeweiligen Beitragsverfasser würde den presserechtlichen Auskunftsanspruch ansonsten in ein zu allgemeines Auskunftsrecht wandeln und gleichzeitig die Schnelligkeit und Leichtigkeit der Behördenarbeit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweils Betroffenen zu sehr einschränken.