Ein Online-Händler haftet für technische Fehler von eBay <link http: www.online-und-recht.de urteile online-haendler-haftet-fuer-technische-unzulaenglichkeiten-von-ebay-landgericht-leipzig-20141216 _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 16.12.2014 - Az.: 01 HK 1295/14).
In der Auseinandersetzung wurde dem Beklagten, einem Online-Händler, vorgeworfen, gewisse Informationspflichten auf eBay nicht eingehalten zu haben. Der verteidigte sich u.a. damit, dass er allen gesetzlichen Belehrungen nachgekommen sei. Es sei aber so, dass eBay nicht sämtliche Browser in vollem Umfang unterstütze. Die Webseiten seien speziell für den Internet Explorer optimiert. Daher würden in einzelnen Browsern bestimmte Teil des Angebots möglicherweise nicht angezeigt. Hierfür treffe ihn jedoch keine Verantwortlichkeit.
Dieser Ansicht ist das LG Leipzig nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Haftung des Händlers bejaht.
Die Tatsache, dass es möglicherweise technische Unzulänglichkeiten durch eBay gebe, entlaste den Händler nicht, so das Gericht. Denn entscheidend sei, dass der Händler durch seine Angebotseinstellung die objektive Bedingung für den Rechtsverstoß gesetzt habe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Auffassung im Wettbewerbsrecht, wonach es für einen Wettbewerbsverstoß keines subjektiven Willenselements bedarf, sondern ein objektiver, dem Verletzer zurechenbarer Verstoß ausreichend ist.