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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Online-Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners

Ein Schuldner, der zur Unterlassung einer bestimmten Online-Werbeaussage gerichtlich verurteilt wurde, muss umfassend die Einhaltung überprüfen. Handelt es sich dabei um eine wesentliche Werbebotschaft ist möglicherweise zunächst die komplette Webseite offline zu unternehmen und Unterseite für Unterseite zu kontrollieren, bevor die Homepage wieder online gestellt werden kann (LG Berlin, Beschl. v. 25.02.2020 - Az.: 15 O 295/17).

Die Schuldnerin wurde rechtskräftig verurteilt, bestimmte Werbeaussagen (u.a. "Zum Bestpreis verkaufen"  oder "Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen") verurteilt, vgl. unsere Kanzlei-News v. 29.01.2019.

Nun beantragte der Gläubiger die Verhängung eines Ordnungsmittels, weil sich noch zahlreiche Texte online befanden.

Die Schuldnerin verteidigte sich damit, dass es sich bei den verbotenen Äußerungen um eine ihrer zentralen Werbebotschaften gehandelt habe und eine umfassende Prüfung unzumutbar sei.  Bei alleine 300 Unterseiten sei es nicht möglich, jede Page einzeln zu kontrollieren. Vielmehr sei nur ein stichprobenartiger Check durchführbar. So befänden sich die Äußerungen auch teilweise auf Webseiten, die kaum von Usern aufgesucht würden.

All dies beeindruckte das LG Berlin. Es verhängte ein Ordnungsmittel iHv. 15.000,- EUR wegen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot.

Wenn es sich um eine zentrale Geschäftsaussage handle, die untersagt worden sei, müsse im Zweifel die gesamte Webseite zunächst offline genommen werden, um dann Webseite für Webseite einzeln die Inhalte zu kontrollieren, so das Gericht. Erst nach einer solchen Überprüfung könne die Homepage dann wieder online gestellt werden. Ein Relaunch im laufenden Online-Betrieb sei stets risikobehaftet, da schnell etwas übersehen werden könne.

Im Übrigen überzeuge auch sonst der Vortrag der Schuldnerin hinsichtlich der Unmöglichkeit nicht. Denn es spreche insoweit bereits für sich, dass es dem Gläubiger mit einfachen Mitteln (hier: Suchmaschine) möglich gewesen sei, die streitgegenständlichen Verstöße ausfindig zu machen. Damit liege es auf der Hand, dass die Schuldnerin nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe. 

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