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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Online-Shop für Parfümerie darf auch Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch Dritte anbieten

Ein Parfüm-Shop darf apothekenpflichtige Arzneimittel durch Dritte auf seiner Plattform anbieten, wenn die Anbieterschaft klar erkennbar ist.

Ein Online-Shop für Parfümerie darf auch Angebote von Dritten, die apothekenpflichtige Arzneimittel verkaufen, in seine Verkaufsplattform integrieren (LG Düsseldorf, Urt. v. 01.08.2024 - Az.: 14c O 64/23).

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit Parfüm-Artikeln. Auf dieser Webseite konnte der User jedoch nicht nur Düfte, sondern auch apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erwerben. 

Der Verkauf erfolgte jedoch nicht durch die Portal-Betreiberin, sondern durch einen Dritten, der eine Apotheken-Zulassung hatte. Auf der Webseite war zu lesen:

“(…) selbst betreibt keine Apotheke und ist auch nicht berechtigt, apothekenpflichtige Produkte abzugeben oder zu diesen pharmazeutisch zu beraten. Bei den mit dem Hinweis ”XY Partner Verkauf & Versand (…)" 
gekennzeichneten Angeboten handelt es sich allein um solche der (…)-Partner-Apotheke. 

Bei Fragen zu den von der Partner-Apotheke angebotenen Produkten steht dir die (…)-Partner-Apotheke gern unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung."

Die Auslieferung der Arzneimittel erfolgte durch den Dritten selbst.

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Insbesondere würde gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) und das Apothekengesetz (ApoG) verletzt, da die beklagte entsprechendeProdukte in Verkehr bringe, ohne selbst eine Apotheke zu sein.

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab und verneinte eine Rechtsverletzung.

Die Parfümerie trete nicht als Anbieterin der apothekenpflichtigen Arzneimittel auf. Die Ware werde vielmehr von der Partner-Apotheke angeboten und versandt, was klar ersichtlich gemacht werde. 

Für Kunden sei durch Hinweise im Bestellvorgang erkennbar, dass ihr Vertragspartner für apothekenpflichtige Produkte die Partner-Apotheke sei und nicht der Online-Shop selbst. Dies entkräfte den Vorwurf des illegalen Verkaufs nach § 43 AMG, da die Parfümeriekette die Arzneimittel weder vorrätig halte noch selbst verkaufe. 

Auch ein Verstoß gegen § 11 ApoG verneinten die Richter, da die Hinweise auf die Apotheke als Partner nicht als “Zuführung von Patienten” interpretiert werden könnten. 

Online-Käufer seien daran gewöhnt, dass auf Online-Plattform auch die Angebote von Dritten (wie z.B. die Marketplace-Verkäufer auf Amazon) integriert seien.

"Den Nutzern von Online-Shops sind solche Hinweise auf die Integration von Angeboten von Drittanbietern – auch neben eigenen Angeboten des Shop-Betreibers – von Plattformen wie dem „Amazon Marketplace“ hinlänglich bekannt.

Nicht ungewöhnlich und deshalb für die Feststellung des Vertragspartners nicht relevant ist auch, dass der Betreiber der Plattform (…) auch für die Angebote der Drittanbieter zur Absatzförderung Vorteile wie die Berücksichtigung der entsprechenden Produkte beim Mindestbestellwert für eine versandkostenfreie Lieferung und eine einheitliche Zahlungsabwicklung anbietet. 

Etwas Anderes kann dann auch nicht für die Gewährung von Bonuspunkten - hier der sog. „Beauty Points“ - gelten."

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